Nennung von Namen in Google Bewertungen zulässig?
In der heutigen digitalen Ära haben Bewertungen eine enorme Bedeutung für Unternehmen jeder Branche erlangt. Sie sind nicht nur ein Instrument für Kunden, um ihre Erfahrungen mit einem Unternehmen zu teilen, sondern auch eine Möglichkeit für Unternehmen, sich öffentlich zu präsentieren und ihr Image zu pflegen. Doch auch bei solchen Internet-Bewertungen müssen sowohl die Rechte der Kunden als auch die Datenschutzbestimmungen beachtet werden, insbesondere wenn es um die Nennung von Namen in Google Bewertungen geht.
Die Praxis der Nennung von Namen in Google Bewertungen
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kunden in ihren Bewertungen nicht nur das Unternehmen als Ganzes, sondern auch einzelne Mitarbeiter erwähnen. Oft geschieht dies, um entweder Lob für eine gute Leistung oder Kritik für ein negatives Erlebnis auszudrücken. Die Verwendung von Namen kann dabei die Aussagekraft einer Bewertung erhöhen, da sie spezifischer wird und dem Leser ermöglicht, die beteiligten Personen besser einzuordnen.
Jedoch birgt die Nennung von Namen in Google Bewertungen auch potenzielle Datenschutzrisiken. Insbesondere in Fällen von negativen Rezensionen kann die öffentliche Nennung von Namen in Google Bewertungen (z.B. den Namen eines Mitarbeiters) zu Konflikten führen und das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzen. Dies ist ein sensibler Bereich, der in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) strengen Regeln unterliegt.
Es ist jedoch eine klare Angelegenheit: Selbst wenn Ober unhöflich war oder der Arzt sich desinteressiert verhielt, sollten deren vollständige Namen in Bewertungen im Internet nicht öffentlich gemacht werden.
Sobald eine solche Bewertung online veröffentlicht wird, handelt es sich um eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“, die in der Regel kaum im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht. Nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO sind sowohl der Verfasser der Bewertung als auch die Betreiber der Plattform (wie Google, jameda, kununu usw.) potenziell verantwortlich.
Da Plattformbetreiber im Voraus nicht wissen können, was Dritte in ihren Bewertungen schreiben, können sie sich ihrer Haftung entziehen, indem sie rechtswidrige Inhalte nach Kenntnisnahme schnellstmöglich entfernen.
Der Verfasser der Bewertung hingegen kann sich oft nicht so leicht aus der rechtlichen Verantwortung ziehen. Zusätzlich zu den Risiken der Veröffentlichung personenbezogener Daten drohen ihm unter Umständen rechtliche Konsequenzen wegen Verleumdung oder Rufschädigung. Es ist daher ratsam, in Bewertungen keine vollen Namen zu nennen und sich stattdessen auf sachliche Kritik zu beschränken, um die eigenen Rechte und die der anderen zu schützen.
Datenschutz bei der Nennung von Namen in Google Bewertungen
Die DSGVO hat das Ziel, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und die Rechte von Einzelpersonen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten zu stärken. Im Kontext „Nennung von Namen in Google Bewertungen“ bedeutet dies, dass die Nennung von Namen von Mitarbeitern oder Geschäftsinhabern in Rezensionen als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden kann und daher den Vorschriften der DSGVO unterliegt.
Gemäß der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur unter bestimmten Bedingungen verarbeitet werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Verarbeitung auf einer rechtlichen Grundlage beruhen muss und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person angemessen geschützt werden müssen. Im Falle von Bewertungen ist es daher wichtig zu prüfen, ob die Nennung von Namen in Google Bewertungen eines Mitarbeiters eine solide rechtliche Grundlage hat und ob die Interessen des Mitarbeiters angemessen berücksichtigt werden.
Im Fall des desinteressierten Arztes oder des unhöflichen Obers liegt in der Regel keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung vor. Eine Einwilligung der betroffenen Person ist meistens nicht vorhanden. Auch ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) DSGVO ist schwer zu begründen.
Obwohl die Meinungsfreiheit des Rezensenten ein hohes Gut ist (siehe auch Art. 17 Abs. 3a) DSGVO), wird ihm die Möglichkeit einer kritischen Bewertung nicht verwehrt. Eine Bewertung, die den Arzt oder die Gaststätte ohne namentliche Nennung des Mitarbeiters kritisiert, ist nach der DSGVO grundsätzlich erlaubt.
Es ist zulässig, das Unternehmen (wie eine Arztpraxis oder eine Gaststätte) namentlich zu nennen und auf das Fehlverhalten „des Arztes“ oder „eines Kellners“ hinzuweisen. Unternehmen, die einen „Google My Business-Account“ oder ein jameda-Profil haben, stellen sich bewusst dieser Bewertungsmöglichkeit.
Für angestellte Mitarbeiter gilt dies jedoch nicht. Diese haben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dürfen sich auch mal einen „schlechten Tag“ erlauben, ohne gleich online an den Pranger gestellt zu werden.
Zusätzlich ist zu beachten, dass es bei der Bewertung von Mitarbeitern darauf ankommt, sachliche Kritik zu üben, ohne persönliche Daten preiszugeben. Dies schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Mitarbeiter, sondern bewahrt auch den Rezensenten vor rechtlichen Konsequenzen.
Keine Umgehung
Viele Nutzer sind sich bewusst, dass man den echten Namen einer anderen Person nicht leichtfertig im Internet nennen sollte. Daher vermeiden sie es in ihren Google-Bewertungen, den kritisierten Mitarbeiter direkt beim Namen zu nennen. Stattdessen beschreiben sie diese Person so genau, dass andere Mitarbeiter und (Stamm-) Kunden genau wissen, wer gemeint ist.
Auch solche Umgehungsversuche fallen unter den Datenschutz. Nach der DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Eine Person gilt als identifizierbar, wenn sie anhand bestimmter Merkmale, wie dem Aussehen, erkannt werden kann.
Es ist dabei nicht nötig, dass die Identifizierung durch jeden möglich ist. Es reicht aus, wenn beispielsweise nur die Mitarbeiter des Unternehmens den Kollegen aufgrund der Beschreibung in der Google-Bewertung erkennen können.
Alle Informationen, die in der Google-Bewertung über diesen Mitarbeiter veröffentlicht werden, müssen daher gerechtfertigt sein, um DSGVO-konform zu sein.
Zusätzlich zu den rechtlichen Aspekten ist es wichtig zu bedenken, dass solche indirekten Hinweise auf konkrete Personen den sozialen Frieden im Unternehmen stören und zu Spannungen führen können. Eine sachliche und anonyme Kritik, die sich auf das Verhalten oder die Qualität der Dienstleistung konzentriert, ist in der Regel effektiver und respektvoller. Dies schützt sowohl die Privatsphäre der betroffenen Person als auch den Verfasser der Bewertung vor möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Rechtliche Aspekte zum Thema „Nennung von Namen in Google Bewertungen“ und Abwägung der Interessen
Die Frage, ob die Nennung von Namen in Bewertungen zulässig ist, hängt von verschiedenen rechtlichen und ethischen Überlegungen ab. Einerseits steht das Recht des Verfassers der Bewertung auf Meinungsfreiheit und die Möglichkeit, seine Erfahrungen öffentlich zu teilen. Auf der anderen Seite müssen die Datenschutzrechte und das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters gewahrt bleiben.
In vielen Fällen können Bewertungen auch ohne die Nennung von Namen in Google Bewertungen verfasst werden, indem beispielsweise allgemeine Beschreibungen verwendet werden, die den Mitarbeiter nicht eindeutig identifizieren. Dies kann dazu beitragen, potenzielle Konflikte zu vermeiden und die Privatsphäre der Mitarbeiter zu schützen.
Datenschutzverletzungen und ihre Folgen
Wenn jedoch ein Mitarbeiter in einer Bewertung namentlich genannt wird und dies zu einer Verletzung seiner Rechte führt, können juristische Schritte bis hin zur Abmahnung und Unterlassungsklage unternommen werden, um derartige Bewertungen zur Löschung zu bringen; egal ob die Bewertung bei Google , Jameda oder Kununu veröffentlicht wurde. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über ihre Rechte informiert sind und Unterstützung bei der Durchsetzung dieser Rechte erhalten können, sollten diese von einer solchen Bewertung betroffen sein. In diesem Fall sollte umgehend ein im Reputationsrecht spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden.
EU-Recht und großzügiger Schadensersatz bei Namen in Google Bewertungen
Wenn in einer Internet-Rezension die unzulässige Nennung eines Namens festgestellt wird, können solche DSGVO-Verstöße für die Verfasser ernste Konsequenzen haben. Es drohen Abmahnungen, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen können, was für den Abgemahnten bereits erhebliche Kosten mit sich bringen kann. Zudem sind auch Bußgelder möglich.
Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden. Besonders relevant sind dabei die sogenannten immateriellen Schäden, also Schäden, die nicht direkt greifbar oder messbar sind, wie etwa Schmerzensgeld.
In den genannten Fällen kann vor allem die öffentliche Bloßstellung zu einer entsprechenden Geldentschädigung führen.
Deutschland ist traditionell zurückhaltend, wenn es um die Zuerkennung immaterieller Schäden und entsprechende Geldentschädigungen geht. Allerdings muss sich Deutschland im Bereich Datenschutzverstöße an den europäischen Standards orientieren. Nach diesen Standards wird oft angenommen, dass selbst geringfügige Schäden eine Geldentschädigung rechtfertigen können.
Ein zusätzlicher Punkt, der zu beachten ist, ist die Rolle der Gerichte in der Durchsetzung dieser Regeln. Deutsche Gerichte müssen sicherstellen, dass die europäischen Vorgaben umgesetzt werden, was zu einer Zunahme von Schadensersatzansprüchen führen könnte. Dies könnte langfristig auch zu einer Anpassung der nationalen Rechtspraxis führen, um den Anforderungen der EU gerecht zu werden.
Die Rolle des Unternehmens und des Portalbetreibers
Es ist wichtig zu betonen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nicht nur beim Verfasser der Bewertung liegt, sondern auch beim Unternehmen und gegebenenfalls beim Portalbetreiber. Unternehmen sollten Mechanismen zur Überwachung und Moderation von Bewertungen implementieren, um sicherzustellen, dass keine Datenschutzverletzungen auftreten.
Portalbetreiber sollten ihrerseits sicherstellen, dass sie angemessene Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen haben und im Falle von Beschwerden oder rechtlichen Anfragen angemessen reagieren können.
Fazit: Ein ausgewogener Ansatz für Datenschutz bei Namen in Google Bewertungen
Die Nennung von Namen in Bewertungen ist ein komplexes Thema, das verschiedene rechtliche, ethische und praktische Überlegungen erfordert. Während es wichtig ist, die Meinungsfreiheit der Verfasser von Bewertungen zu respektieren, dürfen dabei nicht die Datenschutzrechte und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter vernachlässigt werden.
Unternehmen, Verfasser von Bewertungen und Portalbetreiber müssen gemeinsam daran arbeiten, einen ausgewogenen Ansatz zu finden, der es Kunden ermöglicht, ihre Meinungen zu teilen, ohne dabei die Rechte anderer zu verletzen. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen und die Implementierung geeigneter Mechanismen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Letztendlich sollte das Ziel darin bestehen, eine positive und respektvolle Online-Umgebung zu schaffen, in der alle Beteiligten ihre Stimme hören können, ohne dabei die Privatsphäre oder den Datenschutz zu gefährden.