Ziel unserer Anwälte ist es, Ihren guten Ruf bei Google & Co. zu schützen.

Verlassen Sie sich auf unsere jahrelange Erfahrung als Anwaltskanzlei für Medienrecht und Internetrecht.

8.000+ Mandate

ca. 90% Erfolgsquote bei Bewertungslöschung

17+Jahre Anwaltsexpertise

Unsere Anwälte sind Ihr schneller und kompetenter Partner bei der Löschung von negativen Bewertungen bei Google, kununu und jameda.

Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.
Kontaktieren Sie uns gerne!

Bundesweit und regional unabhängig

Wir beraten und vertreten Sie deutschlandweit - unabhängig von Ihrem Sitz.

Kundenzufriedenheit

Ihre Zufriedenheit ist unser Anspruch. Unsere positiven Rezensionen sprechen für sich.

Kompetenz

Vertrauen Sie Ihren guten Ruf einem spezialisierten (Fach-)Anwalt mit jahrelanger Erfahrung bei der Löschung von schlechten Bewertungen an.

Zu den Anwälten

Das sagen Mandanten über uns

Ich kann die Anwaltskanzlei Weiß & Partner nur weiterempfehlen!!! Sehr kompetent, hilfsbereit und freundlich. Telefonisch wie auch per Mail sehr gut zu erreichen und das fand ich auch sehr gut, es wird sich Zeit genommen, für Fragen und Antworten oder Erklärungen.

Google Bewertung

Ich arbeite seit Jahren (10 Jahre) mit der Kanzlei Weiß & Partner zusammen und kann ausschließlich Positives berichten. Sofortige Erreichbarkeit, schnelle Reaktion, fachlich fundierte Lösungen und Lösungsvorschläge. Alle beteiligten Rechtsanwälte sind in ihrem Fach bestens involviert sowie immer freundlich.

Google Bewertung

Wir können Herrn Weiß von der Kanzlei Weiß & Partner absolut empfehlen. Herr Weiß arbeitet äußerst professionell und reagiert sehr schnell! Ein sehr guter Rechtsanwalt, der sein Handwerk versteht.

Google Bewertung

Um eine geschäftliche Angelegenheit für mich und meine Praxis zu klären, wendete ich mich an den RA Herrn Bräuer und war positiv überrascht von seiner angenehmen und netten Art. Er gewann gleich mein Vertrauen und ging die Sache an. Nach wenigen gemeinsamen Telefonaten und E-Mails war die Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt. So einen Rechtsanwalt an seiner Seite wünscht man sich! Sollte ich noch einmal Hilfe brauchen, wende ich mich sehr gerne an die Anwaltskanzlei Weiß & Partner und natürlich an Herrn Bräuer persönlich. Noch einmal einen herzlichen Dank!

Google Bewertung

Ich habe mit der Kanzlei Weiß & Partner äusserst positive Erfahrungen gemacht und kann diese uneingeschränkt empfehlen. Die Kanzlei ist sehr freundlich, sehr gut telefonisch erreichbar und beantwortete umgehend meine Anfrage. Insbesondere Herr RA Weiß ist ein äusserst kompetenter und sympathischer Rechtsanwalt, der mein Anliegen professionell und zu meiner vollsten Zufriedenheit gelöst hat. Ich möchte hier insbesondere auch den Datenschutzgenerator empfehlen, den ich selbst auch verwende. Die Datenschutzerklärungen sind perfekt formuliert, lassen sich mit wenigen Klicks leicht erstellen und verwenden. Herzlichen Dank für diesen tollen Service.

Google Bewertung

Herr Weiß ist sehr einfühlsam und löst Konflikte hervorragend. Kann ich mit bestem Gewissen weiter empfehlen. Er hat mir und unserem Verein ( Interessengemeinschaft der Klövensteenreiter e.V.) sehr geholfen.

Google Bewertung

Ein sehr kompetenter Anwalt, können wir nur weiterempfehlen! Die Beratung und Vorgehensweise einfach professionell. Wir können jedem nur raten nicht so lange zu warten um sich fachliche und professionelle Unterstützung zu suchen. Schon nach der ersten Beratung ging es uns deutlich besser. Die Angelegenheit hat sich für uns in kürzester Zeit zu unserer Zufriedenheit erledigt. Wir können die Anwaltskanzlei Weiß und Partner mit gutem Gewissen weiterempfehlen.

Google Bewertung

Sehr ausführliche und freundliche Beratung. Sehr positiv ist auch, dass die Beratung komplett kostenlos war. Herr Bräuer hat sich sehr viel Zeit für meinen Fall genommen und mir die einzelnen genau Schritte erklärt, so dass ich alles Weitere alleine regeln konnte. Vorbehaltlos zu empfehlen.

Google Bewertung

Kompetenz und schnelle Hilfe stehen bei dieser Kanzlei an erster Stelle! Mein Fall wurde sofort bearbeitet und zu meiner vollsten Zufriedenheit gelöst. Bei Fragen bekam ich immer sofort eine Antwort! Nochmals vielen Dank!

Google Bewertung

Absolut kompetente Beratung . Ich habe mich sehr gut betreut und beraten gefühlt. Außerdem war immer jemand telefonisch erreichbar und äußerst freundlich und geduldig, wenn ich Fragen hatte. Vielen Dank!

Google Bewertung

Wir sind gewerblich tätig und werden seit Jahren von dieser tollen Kanzlei, insbesondere von Herrn Rechtsanwalt Bräuer, äußerst zuverlässig beraten, allerbestens vertreten und rundum geschützt! Dafür sind wir sehr dankbar!

Google Bewertung

Freundlich, wach, fair, klienten- und zugleich ergebnisorientiert, in hohem Maße sachkompetent und stringent. Habe in gleicher Sache zuvor 100% und in jedem genannten Punkt gegenteilige Erfahrungen gemacht mit einer Fachkanzlei in Berlin. Danke ! Tolle Arbeit !

Google Bewertung

Kostenlose Erstberatung

Unsere Preise

Unsere Festpreise sind transparent und richten sich nach Bewertungsplattform und Anzahl der zu löschenden Bewertungen.

Zu unseren Preisen

Ablauf in drei Schritten

Sie beauftragen uns mit der Löschung Ihrer Bewertungen – wir erledigen den Rest!

Wir setzen mit allen juristischen Möglichkeiten dort an, wo Ihr Recht verletzt wird.

Unkompliziert

Für eine präzise juristische Bewertung benötigen wir genaue Angaben dazu, welche Bewertung Sie löschen lassen …

Schnell

Ein spezialisierter (Fach-)Anwalt wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und anhand der von Ihnen …

Spezialisiert

Wenn Sie uns danach mit der Löschung der Bewertungen beauftragen, wird ein spezialisierter (Fach-)Anwalt ein …

Die Macht der Bewertungen

60,2% der Deutschen lesen vor einer verbindlichen Kaufentscheidung Onlinebewertungen.

Bundesweite repräsentative GfK-Online-Umfrage unter 1.001 Frauen und Männern zwischen 18 und 74 Jahren, April 2021.

63% der Verbraucher wurden bereits durch eine positive Kundenrezension zu einem Kauf verleitet; von den 18 - 29-jährigen sind es sogar 80%.

Bevölkerungsrepräsentative Umfrage unter 1.607 Personen zwischen18 und 69 Jahren, Quelle: SPLENDID RESEARCH GmbH.

80% der Verbraucher halten Rezensionen auf unabhängigen Bewertungsportalen als vertrauenswürdig.

Bevölkerungsrepräsentative Umfrage unter 1.607 Personen zwischen18 und 69 Jahren, Quelle: SPLENDID RESEARCH GmbH.

50% der Internetnutzer vertrauen Online-Bewertungen genau so sehr, wie dem Rat von Familie und Freunden.

HolidayCheck, Studie „Psychologie des Bewertens“, August 2016.

46% der Internetnutzer lesen mehrmals pro Monat Online-Bewertungen.

HolidayCheck, Studie „Psychologie des Bewertens“, August 2016.

75,4% der Bundesbürger geben an, dass Bewertungen für sie besonders wichtig sind, wenn sie einen Shop noch nicht kennen.

Bundesweite repräsentative GfK-Online-Umfrage unter 500 Frauen und Männern ab 14 Jahren, 2017, Quelle: Greven Medien.

FAQ's - Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Ja, man kann Internetbewertungen, somit insbesondere auch Google-Bewertungen, löschen lassen.
Somit ist niemand dazu gezwungen, negative Bewertungen reaktionslos oder folgenlos hinzunehmen.

Ein Löschungsanspruch zu Gunsten des bewerteten Unternehmens besteht hauptsächlich dann, wenn

  • die Bewertung bspw. gegen die Google-Richtlinien verstößt oder wenn
  • die Bewertung gegen geltendes Recht verstößt.

Ihr Löschungsanspruch kann sich dabei sowohl gegen die Betreiber der Bewertungsplattform, also bspw. gegen Google, richten. Genauso können Sie im Falle einer unzulässigen Bewertungen auch gegen den Verfasser selbst unmittelbar vorgehen.

Die Wahl der richtigen Strategie ist aber stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Für Sie ist wichtig, dass Sie sich nicht davon beeindrucken lassen, wenn Sie auf einmal bspw. den Internetgiganten Google zum Gegner haben.

Auch ein Konzern wie Google ist an Recht und Gesetz gebunden, sodass an die außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren gegen Google dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie an solche Verfahren, die sich unmittelbar gegen den Verfasser einer Bewertung richten.

Ja! Zumindest für eine Vielzahl von künftigen Kunden oder Geschäftspartnern dürften die Bewertung Ihres Unternehmens eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen.

Überwiegend positive Bewertungen, also 5-Sterne-Bewertungen oder 4-Sterne-Bewertungen, schaffen Vertrauen in Ihr Unternehmen sowie in die von Ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen.

Negative Bewertungen, bspw. Ein-Stern-Bewertung oder Zwei-Sterne-Bewertungen, hingegen können Ihre Kunden oder Geschäftspartner indes verunsichern und sie dadurch von geschäftlichen Entscheidungen abhalten.

Zudem wird negativen Bewertungen im Vergleich zu positiven Bewertungen die höhere Aufmerksamkeit geschenkt. Interessenten werden also bei negativen Bewertungen genauer hinschauen und zwar selbst dann, wenn bloß einige wenige negative Internetbewertungen einer hohen Anzahl positiver Bewertungen gegenüberstehen.

Ferner kann schon eine einzige negative Bewertung dazu führen, dass auch Dritte sprichwörtlich auf den Zug aufspringen und sich regelrecht dazu animiert fühlen, Ihr Unternehmen ebenfalls negativ zu bewerten.

Vor diesen Hintergründen sollten Sie bereits einer einzigen Negativbewertung die gebotene Aufmerksamkeit schenken und rechtzeitig eingreifen, damit es künftig nicht zu unnötigen Rechtsnachteilen oder Schwierigkeiten kommt.

Das ist natürlich möglich. Der Erfolg hängt, wie in fast allen Bereichen, natürlich von dem ganz individuellen Sachverhalt und Ihrer Expertise ab.

Zusammenfassend lässt sich wohl sagen, dass je höher die Bedeutung einer zu löschenden Bewertung für Sie ist, desto eher sollte fachkundige Hilfe durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt hinzugezogen werden.

Ist eine Bewertung also hochgradig rufschädigend oder wirkt sich spürbar auf Ihren Geschäftsbetrieb aus, so sollte womöglich besser nicht am falschen Ende gespart werden. Im Umkehrschluss: je Bedeutungsloser eine negative Bewertung für Sie ist, desto risikofreudiger können Sie an die Sache herangehen.

Aber Achtung: Abhängig von der Art und Weise Ihres Vorgehens lassen sich auch kostenpflichtige Gegenansprüche konstruieren, die dann wie ein Bumerang auf Sie zurückkommen können.

Zudem birgt jedes unsachgemäße Vorgehen das Risiko in sich, dass eine an sich löschbare Bewertung allein deshalb unlöschbar wird, weil man rechtliche oder taktische Fehler gemacht hat. Dies würde im schlimmsten Fall sogar dann gelten, wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch dazu entschließen, einen Rechtsanwalt mit der Bewertungslöschung zu beauftragen.

Ob Google Forderungen von Anwälten anders bearbeitet als wenn sich die Beschwerdeführer selbst an Google wenden, lässt sich so pauschal nicht sagen. Den Unterschied wird eher der rechtliche Inhalt des Aufforderungsschreibens ausmachen. Ein hierauf spezialisierten Rechtsanwalt mit hoher praktischer Erfahrung wird die Forderung der Mandantschaft (vermutlich) anders gegenüber Google begründen als Mandanten, die noch nie gegen Google vorgegangen sind. Auch ein gewisses „Standing“ wird vielleicht einen Unterschied machen. Wenn Google weiß, dass eine bestimmte Anwaltskanzlei nicht davor zurückscheut, Klagen für die Mandanten einzureichen, könnten die Beschwerden dieser Anwaltskanzlei womöglich mit einer gewissen Priorität bearbeitet werden.

Wie so oft im Leben zeigt sich daher erst hinterher, ob man an der richtigen oder falschen Stelle gespart hat.

Internetagenturen, die sich zu Dumpingpreisen auf dem Markt des Bewertungslöschens betätigen wollen und dabei quasi „Rechtsanwaltskanzlei spielen“, schießen derzeit sprichwörtlich wie Pilze aus dem Boden.

So verlockend und günstig die Versprechen einiger Internetagenturen auch erscheinen mögen:

Im Gegensatz zu zugelassenen Rechtsanwälten dürfen Internetagenturen keine Rechtsdienstleistungen anbieten oder gar erbringen!

Dies gilt selbst dann, wenn Internetagenturen vollmundig damit werben, dass sie mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten oder dass Syndikusanwälte Ihren Fall übernehmen würden. Völlig losgelöst von der Frage, ob solche Behauptungen überhaupt der Wahrheit entsprechen, hat der Bundesgerichtshof dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell für unzulässig erklärt. Ein Unternehmen, das nicht selbst zur Anwaltschaft zugelassen ist, darf dies nicht dadurch umgehen, dass es sich für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen wiederum eines Rechtsanwalts bedient.

Aus gutem Grund sollen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowohl Sie als Rechtsuchende, als auch den gesamten Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung in § 1 Abs. 1 RDG.

Zwar sind die Grenzen, wann (schon) eine Rechtsdienstleistung vorliegt und wann (noch) nicht, im Zusammenhang mit der Bewertungslöschung fließend. Fest steht aber, dass die Grenzen des Zulässigen äußert eng sind. Eine illegale Rechtsdienstleistung liegt bereits dann vor, wenn eine Internetagentur Sie rechtlich berät. Weil Sie eine solche rechtliche Beratung und Prüfung Ihrer Bewertungen aber völlig zu Recht erwarten werden, wenn Sie einen Dienstleister mit der Bewertungslöschung beauftragen wollen, zeigt dieser Widerspruch überdeutlich die Nachteile von Internetagenturen auf.

Weiter kommt hinzu, dass Internetagenturen nicht im Entferntesten denselben berufsrechtlichen Regelungen unterliegen wie Rechtsanwälte. Genau genommen existieren für Internetagenturen überhaupt keine berufsrechtlichen Verhaltenspflichten. Besondere Relevanz hat das für Sie – neben den Fragen der fachlichen Qualifikation – vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen und Verschwiegenheitsverpflichtungen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung betrifft dabei nicht nur das Verhältnis zwischen Ihnen und der Internetagentur, sondern bspw. auch das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Verfasser der Bewertung. Wir mögen uns insoweit nicht die Folgen für Sie ausmalen, wenn Sie bspw. als Arzt sensible Patientendaten übermitteln, die die Internetagentur (vermeintlich) benötigt, um eine Bewertung löschen zu lassen. Auf das Handeln der Internetagentur haben Sie keinerlei Einfluss und müssen es sich trotzdem zurechnen lassen.

Auch sind Internetagenturen nicht dazu berechtigt, Sie erforderlichenfalls vor Gericht zu vertreten. Sollten Sie nach einem Erfolglosen Löschungsversuch einen Rechtsanwalt mit dem weiteren Löschungsverfahren beauftragen müssen oder wollen, kann dieser wiederum nur auf das aufbauen, was zuvor die Internetagentur in Ihrem Namen veranlasst hat. Ist es dabei zu rechtlichen oder taktischen Fehlern gekommen, kann dies sogar zum Verlust Ihrer Rechtsmittel führen. Besonders tragisch ist das in denjenigen Fällen, in denen eine von vornherein rechtlich sinnvolle Vorgehensweise problemlos zu einem Löschungserfolg geführt hätte.

Wenn Ihnen Ihr guter Ruf wirklich wichtig ist, sollten Sie ihn nicht vom Zufall abhängen lassen , indem sie ihn in die Hände unqualifizierter Dienstleister legen.

Im Internet kursieren mitunter Formulare bzw. Musterschreiben, die zur Löschung einer Internetbewertung führen sollen. Diese Formulare und Muster werden mitunter auch kostenpflichtig angeboten.

Bei der Verwendung solcher Muster zur Bewertungslöschung sollte man allerdings sehr vorsichtig sein und genau wissen, was man tut. Denn jede Bewertung und jeder Sachverhalt ist unterschiedlich. Es gibt kein „Schema F“, das in jedem Falle zu dem gewünschten Erfolg führt.

Im Gegenteil: Greifen Sie eine Bewertung mit unzutreffender oder taktisch nachteiliger Begründung an, kann es sogar passieren, dass eine an sich löschbare Bewertung allein deshalb unanfechtbar wird, weil man im Vorfeld Verfahrensfehler gemacht hat.

Wir von bewertung-löschen24.de sind eine „echte“ Anwaltskanzlei, sodass Ihr Anliegen von einem „richtigen“ Rechtsanwalt oder Fachanwalt betreut wird. Als zugelassene Rechtsanwälte unterliegen wird strengen berufsrechtlichen Regelungen, so insbesondere auch mit Blick auf die Haftung, Mandatsbearbeitung und Verschwiegenheit.

Bereits dies unterscheidet uns von Internetagenturen, die in aller Regel nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind und die sich deshalb auf zumeist illegale Art und Weise auf dem Markt des Bewertungslöschens sowie der Rechtsberatung bewegen.

Wir betrachten uns zudem als „Kanzlei der kurzen Dienstwege“. Unsere Büroorganisation macht es Ihnen leicht, einen persönlichen Kontakt zu uns aufzubauen und Ihren Sachbearbeiter in unserer Kanzlei sowohl telefonisch als auch per E-Mail unmittelbar zu erreichen.

Sodann zählen u.a. das IT-Recht, also das sog. Internetrecht bzw. das eCommerce-Recht, seit unserer Gründung im Jahre 2007 zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten. Wir sind deshalb mit den speziell dort auftretenden und vielschichtigen Fallkonstellationen vertraut. Im Laufe der Jahre konnten wir einen hohen praktischen Erfahrungsschatz aufbauen.

Zugleich sind wir als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz insbesondere auf die Belange der Gewerbetreibenden und Unternehmen spezialisiert.

Unsere fachlichen Betätigungen auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, das die Grundlage einer jeden Bewertung bildet, runden unsere fachliche sowie praktische Qualifikation im Zusammenhang mit dem Thema „Bewertungslöschung“ ab.

Ferner sind das Datenschutzrecht in Form der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Gegenstand vieler Internetbewertungen. Gleich drei unserer Partner bzw. Kollegen sind als Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV-SÜD) tätig – einer dieser Kollegen verfügt gleichzeitig auch noch über die Qualifikation eines Zertifizierten Datenschutzauditors (TÜV-SÜD).

Aufgrund unserer Ausrichtung, unserer fachlichen Qualifikation sowie unserer langjährigen praktischen Erfahrung sind wir davon überzeugt, dass wir Ihr richtiger Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Löschung von Internetbewertungen sind.

Verschaffen Sie sich aber gern selbst ein Bild von uns, indem Sie uns im Rahmen eines für Sie unverbindlichen Orientierungstelefonats kontaktieren.

Die Zeitspanne, bis wann eine Bewertung endgültig gelöscht wird, hängt ganz stark von dem Sachverhalt und dem Verlauf des Löschungsverfahrens ab.

Aufgrund unserer Erfahrungen können wir sagen, dass in reibungslosen Fällen etwa 1 bis 4 Wochen vergehen, bis eine Bewertung gelöscht ist. Dies gilt sogar für den Großteil aller Bewertungen, die gelöscht werden sollen.

Allerdings wäre es unseres Erachtens irreführend, an dieser Stelle Versprechen zu machen oder Erwartungen zu wecken. Niemand kann den konkreten Verlauf des Löschungsverfahrens voraussehen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen sich bspw. Google oder die Verfasser der Bewertungen gegen die Löschungsforderungen verteidigen und es deshalb zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommt. Von daher wäre es unseriös, schon an dieser Stelle konkrete Angaben zur Verfahrensdauer zu machen.

Ohne Wenn und Aber: JA! 

Wir meinen, dass beim Thema „Bewertungslöschung“ – so wie letztlich in jedem Mandatsverhältnis – zunächst einmal die grundlegenden Fragen, Belange und Bedürfnisse geklärt werden müssen. Dies geht unseres Erachtens nur dann, wenn man sich im Vorfeld zunächst einmal unverbindlich über Ihr Vorhaben unterhält. Dadurch erfahren Sie Näheres über uns und unsere Arbeitsweise. Aber auch wir bekommen eine Vorstellung von Ihren Erwartungen und Zielen.

Darüber hinaus sollte noch „die Chemie stimmen“ – auch Sie sollen also im Rahmen des Orientierungstelefonats unverbindlich herausfinden können, ob Sie sich bei uns „in guten Händen“ fühlen. 

All dies funktioniert nach unserer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei nur dann, wenn Sie sich als Interessent für unsere Leistungen keine Sorgen machen müssen, dass bei einem Erstkontakt bereits Kosten in womöglich ungewisser Höhe entstehen.

Erst wenn alles „passt“, wir das Thema „Kosten“ ausdrücklich besprochen haben und Sie uns anschließend förmlich beauftragen, fallen die dafür vereinbarten Rechtsanwaltsgebühren an. Versprochen!

Wenn Sie sich nach dem Orientierungstelefonat gegen eine Beauftragung unserer Kanzlei entscheiden, entstehen Ihnen also keine Kosten.

Vertrauen ist für uns besonders wichtig und zwar insbesondere auch dann noch, wenn wir Ihre Ziele erreichen konnten oder unser Tätigwerden abrechnen. Deshalb sprechen wir das Thema „Gebühren“ schon im Eigeninteresse stets im Vorfeld sowie unaufgefordert an. 

Erst wenn Sie uns dann sagen, dass es „losgehen“ soll, fallen unsererseits Kosten an.

Nur so können wiederum wir unser Ziel erreichen, dass Sie auch noch dann noch mit uns als Rechtsanwaltskanzlei zufrieden sind, wenn Sie eine Rechnung von uns erhalten.

Nein. 

Als Anwaltskanzlei dürfen wir Ihnen leider kein Erfolgshonorar anbieten. Nach den für uns Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen dürfen Erfolgshonorare nur unter ganz engen Voraussetzungen vereinbart werden. 

Erfolgshonorare sind gemäß § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ausdrücklich unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nichts anderes bestimmt. Nur dann, wenn Sie als Mandant im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden, dürfte nach § 4a Abs. 1 RVG ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

Diese Fälle sind in unserer Praxis bis dato noch nie vorgekommen.

Wenn Sie jedoch der Meinung sind, dass Ihr Fall anders gelagert sei, können Sie uns darauf natürlich gern ansprechen. 

Ja, wenn Sie uns als Rechtsanwaltskanzlei mit der Bewertungslöschung beauftragen, werden die Kosten in den meisten Fällen von den Rechtsschutzversicherern übernommen. Dies gilt dann sowohl für die außergerichtlichen Kosten als auch für die Kosten, die Ihnen womöglich durch ein gerichtliches Verfahren entstehen.

Dies unterscheidet uns von den nicht zur Anwaltshaft zugelassenen Internetagenturen, die sich auf illegale Art und Weise rechtsberatend auf dem Gebiet der Bewertungslöschung betätigen.

Die Einzelheiten hängen aber auch von Ihrem ganz individuellen Versicherungsvertrag und dem sich daraus ergebenden Versicherungsumfang ab. Unter Umständen ist auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung zu berücksichtigen.

Nein! 

Bewertungen, die rechtmäßig sind, können leider nicht allein deshalb gelöscht werden, weil sie sich negativ auf ein Unternehmen auswirken oder sonst wie unliebsam sind. 

Wir wissen, dass einige Anwaltskollegen und Internetagenturen mit gegenteiligen Behauptungen werben. Das ist jedoch schlichtweg falsch! Schon dem Wortlaut nach liegt es auf der Hand, das etwas, was rechtmäßig ist, nicht gelöscht werden muss. Lassen Sie sich also bitte „keinen Bären aufbinden“ und hinterfragen Sie derart reißerische Behauptungen kritisch.

Richtig ist einzig, dass mit der Wahl der für den Einzelfall richtigen Strategie doch noch Chancen bestehen, selbst solche Bewertungen löschen zu lassen, die sich in der Sache selbst als rechtmäßig erweisen.

Damit handelt es sich aber um Fragen der taktischen Vorgehensweise und danach, ob allein die Taktik letztlich doch noch zum Erfolg führt. Mit der Frage, ob auch rechtmäßige Google-Bewertungen gelöscht werden können, hat dies aber rein gar nichts zu tun. 

Obwohl wir die Taktiken kennen und diese natürlich auch zu Gunsten unserer Mandanten anwenden, machen wir keine überzogenen Versprechungen. Stattdessen sprechen wir die Chancen und Risiken von vornherein offen an. 

Hierauf gibt es leider keine konkrete, erschöpfende Antwort. 

Es lässt sich unserer Erfahrung nach aber festhalten, dass eine Internetbewertung,

  • der (nachweislich) ein Kundenkontakt/eine geschäftliche Beziehung vorausgegangen ist, und
  • die entweder wahre Tatsachenbehauptungen enthält und/oder
  • die sich noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bewegt,

vom bewerteten Unternehmen hingenommen werden müssen.

Aber selbst bei anfänglich aussichtslos erscheinenden Fällen kann bei taktisch sinnvoller Vorgehensweise häufig doch noch eine Bewertungslöschung erreicht werden. Die Praxis zeigt somit, dass sich weitaus mehr Bewertungen löschen lassen als man zunächst meint.

Ja, es gibt durchaus Bewertungstexte oder Rezensionen, die stets unzulässig sind. Dabei handelt es sich um solche Bewertungen, die sich als Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder als Angriff auf die Menschenwürde erweisen und deren Inhalte sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandersetzen. 

Nach Auffassung der Gerichte steht in derartigen Fällen nicht die Bewertung eines Unternehmens im Vordergrund, sondern vielmehr die Ehrbeeinträchtigung des Bewerteten. Solche Bewertungen sind immer unzulässig.

Aber auch solche Bewertungen, die gegen die Richtlinien der Bewertungsplattformen verstoßen, sind zu löschen. So macht bspw. Google ganz genaue Vorgaben dazu, welche Bewertungen zulässig sind und welche Bewertungen nicht. Auch an den Inhalt der Bewertungen stellt Google konkrete Anforderungen. Wenn diese Richtlinien nicht beachtet werden, kann allein schon deshalb eine Löschung der Bewertung verlangt werden.

Ja, selbst dann, wenn Sie den Verfasser einer Bewertung nicht kennen, er anonym ist oder sie die unter einem Pseudonym abgegebene Bewertung nicht einer konkreten Person zuordnen können, können Sie erfolgreich gegen eine Bewertung vorgehen.

Dies liegt vor allem daran, dass Sie in diesen Fällen nicht gegen den Bewerter selbst vorgehen würden, sondern gegen die Betreiber der jeweiligen Bewertungsplattform, also bspw. gegen Google.

Zwar unterscheidet sich das rechtliche Vorgehen gegen Google als Bewertungsplattform von dem unmittelbaren Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung. Allerdings kann auch ein Löschungsanspruch unmittelbar gegenüber Google durchgesetzt werden, wenn Google das sog. Prüfverfahren nicht einleitet oder die sich daraus ergebenden Prüfpflichten verletzt.

Der Umstand jedenfalls, dass sich der Verfasser einer negativen Bewertung in der Anonymität des Internets versteckt, stellt für Sie kein rechtliches Hindernis dar.

Ja, das ist theoretisch möglich – in der Praxis aber äußerst selten. 

Um unmittelbar gegen den Autor einer Bewertung vorgehen zu können, müssen Sie (naturgemäß) dessen Identität kennen und diese notfalls vor allem auch erstmal beweisen können.

Das erscheint nur auf den ersten Blick banal zu sein. Denn selbst dann, wenn Sie eine Bewertung von „Horst Müller“ erhalten haben und tatsächlich einen Kunden, Patienten, Mandanten, oder Geschäftspartner namens „Horst Müller“ kennen, bedeutet dies nicht automatisch und zwangsläufig, dass es sich bei diesem „Horst Müller“ auch tatsächlich um den Verfasser der Bewertung handelt. So ist es denkbar, dass ein Google-Konto von unterschiedlichen Personen genutzt wird, bspw. durch Familienmitglieder, oder aber das sog. Fake-Accounts erstellt werden, unter denen dann eine Bewertung abgegeben wird. 

Würden Sie nun sprichwörtlich Ihre Hand dafür ins Feuer legen wollen, dass der Bewerter „Horst Müller“ identisch mit dem Ihnen bekannten „Horst Müller“ ist?

Wir würden es jedenfalls nicht, zumal davon und vor allem auch von der Beweisbarkeit abhängt, ob ein Rechtsstreit schon an Zulässigkeitshürden scheitert, weil Sie schlicht und einfach den falschen „Horst Müller“ verklagt haben – von Regressansprüchen mal ganz abgesehen.

Allein schon vor diesen Hintergründen bietet es sich in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle an, zunächst einmal gegen die Betreiber der Bewertungsplattformen vorzugehen.

In aller Regel: Ja!

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es sich bei Bewertungen, die nur aus Sternen, bestehen, also bei Bewertungen ohne Kommentar, zwar um Meinungsäußerungen handelt, die grundsätzlich zulässig sind und die somit geduldet werden müssen.

Allerdings fordert ein Großteil der Gerichte, dass dieser Meinungsäußerung dann zumindest eine tatsächliche Anknüpfungsgrundlage zugrunde liegen muss. Anknüpfungsgrundlage für eine reine Sterne-Bewertung könnten bspw. ein Kundenkontakt, ein Arzt-Patienten-Verhältnis oder eine sonstige Geschäftsbeziehung sein.

Wenn eine solche Anknüpfungsgrundlage nicht existiert oder zumindest vom Verfasser der Bewertung nicht bewiesen werden kann, ist nach Auffassung der Gerichte sogar die reine 1-Sterne-Bewertung unzulässig und muss gelöscht werden.

Google unterscheidet tatsächlich begrifflich zwischen „Bewertungen“ und „Rezensionen“.

Bei „Bewertungen“ handelt es sich schlicht um Bewertungen, die durch die reine Vergabe von Sternen (ohne Text) kennzeichnen, also von der sog. Ein-Sterne-Bewertung bis hin zur Fünf-Sterne-Bewertung. 

Die Rezension stellt den eigentlichen Bewertungstext dar – also den sprachlichen/textlichen Inhalt der Bewertung.

Nach unserer praktischen Erfahrung stehen die Chancen, eine negative Google-Bewertung endgültig zu löschen, mit etwa 90 % sehr gut.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich dabei um einen Durchschnittswert handelt, der naturgemäß keine Aussage über den jeweiligen Einzelfall treffen kann. Eine Tendenz und Risikoabschätzung lässt sich hieraus aber dennoch sehr gut herleiten.

Nein - das Gegenteil ist der Fall. 

Bei Internetbewertungen sollte es allen redlich Handelnden ausschließlich darum gehen, dass jede Bewertung zu einer vollständigen und vor allem auch wahrheitsgemäßen Darstellung des Ortes, also des bewerteten Unternehmens, beiträgt.

Zu diesem Zwecke sehen bspw. die Bewertungsrichtlinien von Google vor, dass die von Nutzern erstellten Inhalte eine Art Vorschau bieten und somit möglichst die reale Umgebung abbilden sollen. Google will sicherstellen, dass bspw. Google Maps eine faire und ehrliche Plattform bleibt. Deshalb sollen Bewertungen ebenfalls authentisch und genau sein sowie auf tatsächlichen Erlebnissen und Informationen basieren. Fake-Inhalte, nicht themenbezogene Rezensionen, Verleumdungen, Beleidigungen, persönliche Angriffe sowie unnötige oder falsche Angaben wünscht selbst Google ausdrücklich nicht.

Dies halten wir für richtig.

Niemand wird von Ihnen verlangen können, dass Sie unnötiger Weise oder aus falscher Bescheidenheit unzulässige und rechtswidrige Bewertungen dulden. Deshalb ist es selbstverständlich Ihr gutes Recht, negative Internetbewertungen einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und sie ggf. anschließend auf dem Rechtsweg löschen zu lassen.

Dies gilt umso mehr, als dass Negativbewertungen/Fake-Bewertungen nach unserer Erfahrung mitunter auch auf unlautere Weise im Wettbewerbskampf von Mitbewerbern oder von enttäuschten Kunden missbraucht werden. Weil es dabei freilich nicht darum geht, Ihr Unternehmen wahrheitsgemäß darzustellen, dürfen Sie die Berechtigung von Bewertungen natürlich auch vor diesen Hintergründen überprüfen lassen.

Sofern sich anschließend bewahrheitet, dass eine Bewertung rechtswidrig ist, ist diese Bewertung zu löschen. Sowohl zum Schutz Ihres Unternehmens als auch zur Erreichung des Ziels, das Ihre Leistungen wahrheitsgemäß und realitätsgetreu dargestellt werden, können und sollten Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel mit gutem Gewissen einsetzen.

Davon können wir nur abraten. 

Zwar ist es auch für uns verständlich, dass Sie auf negative Kritik antworten und eine unfaire oder unwahre Bewertungen reagieren wollen, um dabei auch Ihre Sicht der Dinge darzustellen. Allerdings müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihre Reaktion auf die negative Bewertung unmittelbare Auswirkungen auf das Löschverfahren hat.

Selbst wenn Sie später Ihre Antwort auf eine negative Bewertung wieder löschen, bleibt diese Information bspw. bei Google gespeichert, sodass Google im Falle eines Rechtsstreits auf Ihre eigenen Angaben zurückgreifen kann. Dies kann in schlimmsten Fall sogar so weit führen, dass eine an sich löschbare Bewertungen nur deshalb praktisch unlöschbar wird, weil im Vorfeld – wenn natürlich auch unabsichtlich – taktische Fehler gemacht worden sind.