Internetagenturen, die sich zu Dumpingpreisen auf dem Markt des Bewertungslöschens betätigen wollen und dabei quasi „Rechtsanwaltskanzlei spielen“, schießen derzeit sprichwörtlich wie Pilze aus dem Boden.
So verlockend und günstig die Versprechen einiger Internetagenturen auch erscheinen mögen:
Im Gegensatz zu zugelassenen Rechtsanwälten dürfen Internetagenturen keine Rechtsdienstleistungen anbieten oder gar erbringen!
Dies gilt selbst dann, wenn Internetagenturen vollmundig damit werben, dass sie mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten oder dass Syndikusanwälte Ihren Fall übernehmen würden. Völlig losgelöst von der Frage, ob solche Behauptungen überhaupt der Wahrheit entsprechen, hat der Bundesgerichtshof dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell für unzulässig erklärt. Ein Unternehmen, das nicht selbst zur Anwaltschaft zugelassen ist, darf dies nicht dadurch umgehen, dass es sich für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen wiederum eines Rechtsanwalts bedient.
Aus gutem Grund sollen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowohl Sie als Rechtsuchende, als auch den gesamten Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung in § 1 Abs. 1 RDG.
Zwar sind die Grenzen, wann (schon) eine Rechtsdienstleistung vorliegt und wann (noch) nicht, im Zusammenhang mit der Bewertungslöschung fließend. Fest steht aber, dass die Grenzen des Zulässigen äußert eng sind. Eine illegale Rechtsdienstleistung liegt bereits dann vor, wenn eine Internetagentur Sie rechtlich berät. Weil Sie eine solche rechtliche Beratung und Prüfung Ihrer Bewertungen aber völlig zu Recht erwarten werden, wenn Sie einen Dienstleister mit der Bewertungslöschung beauftragen wollen, zeigt dieser Widerspruch überdeutlich die Nachteile von Internetagenturen auf.
Weiter kommt hinzu, dass Internetagenturen nicht im Entferntesten denselben berufsrechtlichen Regelungen unterliegen wie Rechtsanwälte. Genau genommen existieren für Internetagenturen überhaupt keine berufsrechtlichen Verhaltenspflichten. Besondere Relevanz hat das für Sie – neben den Fragen der fachlichen Qualifikation – vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen und Verschwiegenheitsverpflichtungen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung betrifft dabei nicht nur das Verhältnis zwischen Ihnen und der Internetagentur, sondern bspw. auch das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Verfasser der Bewertung. Wir mögen uns insoweit nicht die Folgen für Sie ausmalen, wenn Sie bspw. als Arzt sensible Patientendaten übermitteln, die die Internetagentur (vermeintlich) benötigt, um eine Bewertung löschen zu lassen. Auf das Handeln der Internetagentur haben Sie keinerlei Einfluss und müssen es sich trotzdem zurechnen lassen.
Auch sind Internetagenturen nicht dazu berechtigt, Sie erforderlichenfalls vor Gericht zu vertreten. Sollten Sie nach einem Erfolglosen Löschungsversuch einen Rechtsanwalt mit dem weiteren Löschungsverfahren beauftragen müssen oder wollen, kann dieser wiederum nur auf das aufbauen, was zuvor die Internetagentur in Ihrem Namen veranlasst hat. Ist es dabei zu rechtlichen oder taktischen Fehlern gekommen, kann dies sogar zum Verlust Ihrer Rechtsmittel führen. Besonders tragisch ist das in denjenigen Fällen, in denen eine von vornherein rechtlich sinnvolle Vorgehensweise problemlos zu einem Löschungserfolg geführt hätte.
Wenn Ihnen Ihr guter Ruf wirklich wichtig ist, sollten Sie ihn nicht vom Zufall abhängen lassen , indem sie ihn in die Hände unqualifizierter Dienstleister legen.