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Zulässige ein-Stern-Bewertung einer Zahnklinik ohne Begründung

Landgericht Augsburg, Urteil vom 17.08.2017, Az. 22 O
560/17

Die ein-Stern-Bewertung einer Zahnklinik ohne Begründung auf einem Online-Bewertungsportal ist nicht per se unzulässig. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber einer Zahnklinik von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen kann, selbst, wenn der Bewertende niemals Patient war. Entscheidend ist alleine, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik des Klägers in Berührung gekommen ist und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat, eine derartige Bewertung abzugeben.

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Hintergrund

Der Kläger betreibt eine Praxisklinik für Zahnmedizin. Auf der Bewertungsplattform der Beklagten können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertungen abgeben, versehen mit einem bis fünf Sterne. Auf dieser Plattform wurde der Kläger ohne Begründungstext mit einem Stern bewertet. Hierin sah er sich in seinen Rechten verletzt und klagte gegen die Plattformbetreiberin. Der Bewertende sei niemals Patient bei ihm gewesen, daher sie die Bewertung unzulässig.

Ein-Stern-Bewertung ist zulässige Meinungsäußerung

Die Voraussetzungen der §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. 2 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt, der Kläger ist nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Vielmehr stellt die streitgegenständliche ein-Stern-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung dar, sodass die Beklagte weder als (Mit-)Störerin, noch als mittelbare Störerin ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung verletzt hat. Nach Auffassung des Gerichts teile der Nutzer mit der streitgegenständlichen Bewertung mit, dass er eine Meinung zur bewerteten Klinik des Klägers habe und ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns ausdrücken wolle. Er bringe damit seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik des Klägers zum Ausdruck. Mit der Vergabe des Sterns sei jedoch keine Aussage getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Insoweit sei die Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung als Patient des Klägers oder seiner Klinik abgegeben habe. Der Hintergrund der Bewertung bleibe für den Internetnutzer offen, sodass der Kläger weder in seiner Ehre, noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen sei, so das Gericht.

Kritik bedarf nicht immer einer Rechtfertigung

Insofern war nicht erheblich, dass der Kläger behauptet hat, den Nutzer weder zu kennen, noch als Patient behandelt zu haben. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik des Klägers in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat, eine ein-Stern-Bewertung abzugeben. Eine Behauptung von Tatsachen, die nach den Behauptungen des Klägers unwahr ist, ist in der Bewertung daher nicht enthalten. Insofern wird die Meinungsäußerung auch nicht dadurch unzulässig, weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibt und daher eine Meinung geäußert wird, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben. Die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen.

Grenzen der Meinungsfreiheit blieben gewahrt

Die streitgegenständliche ein-Sterne-Bewertung ist zudem keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Indem sich der Kläger bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten der Beklagten entschieden hat, muss er auch damit rechnen, dass negative Kritik veröffentlicht wird. Ist die Grenze der Beleidigung nicht überschritten, so ist der Kläger auch gehalten, negative Meinungen über ihn zu dulden. Erst wenn schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist, können Ansprüche geltend gemacht werden.

Landgericht Augsburg, Urteil vom 17.08.2017, Az. 22 O 560/17