Bewertung-löschen24 Logo

Unfreiwillige Veröffentlichung auf Jameda nicht rechtens

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.03.2019, Az. 17 O 178/18

Das Landgericht Wuppertal entschied am 29.03.2019, dass Jameda ohne Einwilligung erhobene und veröffentlichte Daten löschen müsse. Denn es betreibe ein Geschäftsmodell, durch das zahlende und nicht zahlende Kunden ungleich behandelt werden. Nicht zahlende Kunden seien faktisch gezwungen, ein Premiumpaket abzuschließen, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden.

Unfreiwillige Veröffentlichung auf Jameda

Besteht ein Löschungsanspruch gegenüber Jameda?

Klägerin war eine Heilpraktikerin, welche gegen das Ärztebewertungsportal Jameda vorging. Die Beklagte speicherte ohne Einwilligung der Klägerin diverse Daten wie Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer ihrer Praxis und veröffentlichte diese. Zudem war auch ein (Basis-) Profil mit den Daten der Klägerin auf dem Portal zugänglich. Sämtliche vorgehaltene Profile waren für jeden Internetnutzer auch ohne vorherige Registrierung einsehbar und ohne Indexierung durch Suchmaschinen zugänglich. Die Profile waren regelmäßig so gestaltet, dass sie bei einer Suche nach dem Namen eines Arztes sehr weit vorne, häufig an erster Stelle in der Suchergebnisliste angezeigt wurden. Ferner konnten die Leistungen der Ärzte/Heilberufler auch anonym bewertet werden. Dafür mussten sich die Nutzer lediglich unter Angabe eines Namens und einer E-Mail-Adresse registrieren. Die Bewertungen konnten durch Noten in Kategorien wie „Behandlung“, „Aufklärung“, „Genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“ erfolgen, aus denen automatisch eine Gesamtnote gebildet wurde. Von einer Nutzerin erhielt die Klägerin u.a. die Gesamtnote „5,2“. Als Kommentar fügte die Nutzerin hinzu: „Unmöglich diese Heilpraktikerin: … wurde ich wüst und unprofessionell beschimpft, weil ich so einen Stress machen würde. Unmöglich diese Frau!!! Rausgeschmissenes Geld für eine Erstbehandlung!“ Diese Bewertung wurde bei einer entsprechenden Google-Suche sehr weit oben in den Suchergebnissen angezeigt. Weiterhin bot die Beklagte gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts sog. Premium-Pakete an. Damit haben die Ärzte die Möglichkeit, ihr Profil vorteilhafter zu gestalten. Das Gold-Paket kostete 69 € monatlich, das Platin-Paket 139 €. Durch diese Premiumpakete können die Ärzte potentielle Patienten umfangreich über sich informiere, z.B. durch Bilder und Texte. Die Klägerin war keine zahlende Kundin. Daher enthielt ihr Profil Angaben wie „Homepage: noch nicht hinterlegt“. Unter der Überschrift „Artikel von Frau S enthielt das Profil die Angabe: „Sind Sie Frau S2? Jetzt Artikel verfassen“. Die Klägerin forderte zunächst die Beklagte erfolglos zur Löschung ihres Profils und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Recht auf Löschung

Das Landgericht Wuppertal sah die Klage als begründet an. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß Art. 17 DSGVO (sog. „Recht auf Vergessenwerden“) ein Anspruch auf unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Denn die Daten seien unrechtmäßig verarbeitet worden. Die Klägerin habe in die Verarbeitung und Veröffentlichung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht eingewilligt.

Abwägungskriterien

Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO seien die berechtigten Interessen der Klägerin und der Beklagten gegeneinander abzuwägen, so das Gericht. Dabei seien auch die Grundfreiheiten und -rechte der EU-Grundrechtecharta, insbesondere Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten), Art. 11 Abs. 1 (Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 15 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) zu berücksichtigen. Zudem müsse u.a. die Eingriffsintensität, die Art der verarbeiteten Daten, die Art der betroffenen Person(en), die Zwecke der Datenverarbeitung, Maßnahmen der Datensicherheit usw. in die Abwägung einbezogen werden. Dazu gehöre auch die sich aus einer Veröffentlichung im Internet für die betroffene Person ergebende besondere Gefährdungslage oder das Ausmaß der „Ausbeutung“ des merkantilen Wertes der personenbezogenen Daten.

Erhebliche Belastung der Klägerin

Nach Abwägung dieser Kriterien war das LG Wuppertal der Ansicht, dass vorliegend das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung dem Recht der Beklagten und der Portalnutzer auf Kommunikationsfreiheit sowie das Recht der Beklagten auf freie Berufsausübung überwiege. Denn die Klägerin werde durch Aufnahme in das Bewertungsportal nicht nur unerheblich belastet. Bei der Bewertung von Ärzten/Heilpraktikern handele es sich nicht nur um „substanzarme“, die Klägerin als Person sowie in ihrer beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten. Die Bewertung habe nämlich erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch der Klägerin. Sie könne die Wahl potentieller Patienten beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen im Wettbewerb mit anderen auswirken. Im Falle negativer Bewertungen sei sogar die berufliche Existenz gefährdet. Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten sei ganz erheblich. Es sei mit monatlich über 6 Millionen Nutzern das mit Abstand meistgenutzte Arztbewertungsportal in Deutschland.

Daten auch über nicht registrierte Nutzer zugänglich

Zudem sei die Nutzung nicht nur auf registrierte Nutzer beschränkt, so das Gericht weiter. Jeder Internetnutzer habe die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes oder Heilpraktikers abzurufen. Die Profile einschließlich der Bewertungen seien über Suchmaschinen durch Eingabe des Namens leicht auffindbar. Zudem werden die Profile bei einer Suche sehr weit vorne, häufig an erster Stelle in der Suchergebnisliste, angezeigt. Insbesondere könne über Suchmaschinen auch derjenige mit gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes oder Heilpraktikers konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach Sprechzeiten oder Praxisadresse, suche. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal missbrauchen. So bestehe die Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder andere unzulässige Aussagen bezüglich eines Heilpraktikers oder Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr werde dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können.

Geschäftsmodell führt zu Ungleichbehandlung

Nach Ansicht des LG Wuppertal führe das Geschäftsmodell der Beklagten zu einem überwiegenden Interesse der Klägerin. Das liege an der teils offenen und teils verdeckten Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden bzw. nicht registrierten Ärzten und Heilberuflern. Eine Zwangsauflistung zu Informationszwecken müsse die Klägerin nur in einem neutralen, alle gleich behandelnden Bewertungsportal dulden. Nehme sich die Beklagte zugunsten ihres Geschäftsmodells in ihrer Rolle als „neutrale“ Informationsmittlerin zurück, habe ihr Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit nur geringeres Gewicht gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Zumindest im vorliegenden Fall müsse die Klägerin ihre Daten nicht für Werbung zur Verfügung stellen. Denn die Beklagte beschränke sich nicht darauf, die „Basisdaten“ der einzelnen Ärzte/Heilberufler zusammen mit Benotungen und Kommentaren von Nutzern zu veröffentlichen. Vielmehr verschaffe sie einzelnen Ärzten/Heilberuflern über die Premiumpakete teils offene, teils verdeckte Vorteile. Damit können potenzielle Patienten stärker zu einem Premium-Kunden gelenkt werden. Nur ein zahlender Kunde sei bei Google besser auffindbar und für Fachgebiete oder spezielle Suchbegriffe auffällig dargestellt. Auch könne nur der zahlende Kunde auf seinem Jameda-Profil ein Portraitbild, individuelle Inhalte, Bilder oder Videos und die eigene Praxis-Homepage hinterlegen sowie individuelle Bewertungskriterien abfragen. Nur der zahlende Kunde könne Artikel oder ein persönliches Interview im Experten-Ratgeber publizieren. Zwar haben Premiumpakete laut der Beklagten keinen Einfluss auf die Bewertungen oder die Ergebnisliste. Sie gewähren den Premiumkunden gegenüber den nichtzahlenden Ärzten/Heilberuflern jedoch Vorteile, die geeignet seien, die Aufmerksamkeit potentieller Patienten von den Profilen der nichtzahlenden Ärzte/Heilberufler weg zu lenken. Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit für die Vereinbarung eines Termins in der Praxis eines zahlenden Kunden signifikant erhöht. So werde sich ein Nutzer bei Betrachtung der Suchergebnisliste jedenfalls bei gleicher Bewertung für das Profil des zahlenden Kunden und nicht für den grauen Schattenriss des nichtzahlenden Konkurrenten entscheiden.

Portal nicht mehr neutraler Informationsvermittler

Die Beklagte verliere dadurch ihre Stellung als „neutrale“ Informationsmittlerin, so das Gericht. Das gelte nicht nur durch die Einräumung von „verdeckten“ Vorteilen, sondern auch durch die offene Ungleichbehandlung der in ihrem Verzeichnis aufgenommenen Ärzte/Heilberufler. Um nicht durch die weniger vorteilhafte Darstellung Wettbewerbsnachteile zu erleiden, wären die Klägerin faktisch gezwungen, ebenfalls ein Premium-Paket zu buchen. Dies gelte unabhängig davon, ob bereits eine (ggf. auch mit monatlichen Kosten verbundene) Praxis-Homepage vorhanden ist oder die monatliche Belastung von bis zu 139 € unter unternehmerischen Gesichtspunkten eine sinnvolle Investition darstellt.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.03.2019, Az. 17 O 178/18