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Unbegründete 1-Sterne Bewertung muss nicht akzeptiert werden

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2020, Az. 6 W 49/19

In einem Rechtsstreit, der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 6. Juli 2020 entschieden wurde (Az. 6 W 49/19), ging es um die Verteidigung eines Arztes gegen eine anonyme und nicht begründete „1-Stern Bewertung“ auf Google. Der Arzt behauptete, es handele sich um eine „Fake-Bewertung“, da niemals ein Behandlungskontakt stattgefunden habe. Google wies diesen Vorhalt zunächst zurück, konnte jedoch keinen Gegenbeweis insoweit erbringen, dass ein Behandlungskontakt tatsächlich stattgefunden hatte. Erst nachdem der Arzt Klage eingereicht hatte, löschte Google die Bewertung, was zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führte.

Unbegründete 1-Sterne Bewertung

Danach weigerte sich Google, die Verfahrenskosten des Arztes zu übernehmen. Google begründete dies damit, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die umstrittene Bewertung sei durch die Meinungsfreiheit geschützt gewesen. Insbesondere sei Google im Gegensatz zu spezialisierten Plattformen wie jameda ein branchenübergreifendes Bewertungsportal, auf dem Bewertungen für verschiedene Lebensbereiche abgegeben werden können. Daher könne die Bewertung nicht ausschließlich auf ärztliche Leistungen abzielen, sondern auf verschiedene Aspekte wie Terminvereinbarungen oder die Freundlichkeit des Personals. Die Beschwerde des Arztes habe sich jedoch nur auf einen Behandlungskontakt bezogen und sei daher nicht präzise genug gewesen.

Im Gegensatz zum Landgericht Mannheim, das in der Vorinstanz entschieden hatte, sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Arzt ein Recht auf Löschung der Bewertung gegen Google zu. Zur Begründung führte das OLG aus: Bei der Bewertung eines Unternehmens steht immer die Qualität der hauptsächlich angebotenen Dienstleistung im Vordergrund. Daher bezieht sich ein Bewertungseintrag, der keine weiteren Informationen über den Grund der Bewertung enthält, grundsätzlich auf die Hauptdienstleistung – im Fall eines Arztes also auf die Qualität einer ärztlichen Behandlung.

In diesem konkreten Fall stützte der Arzt seine Beschwerde darauf, dass der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liege. Dies genügte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe als Grundlage für die Beschwerde. Ob eventuell andere Lebenssachverhalte die Grundlage für die Bewertung bildeten, konnte der Arzt aufgrund der Anonymität und fehlender Informationen nicht wissen. Daher musste er diese nicht zur Grundlage seiner Beschwerde machen.

Zusammenfassend: Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt eine wichtige Entscheidung dar. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und setzt diese konsequent um. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, da es in unteren Instanzen auch gegenteilige Meinungen vertreten werden.

 

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht erneut, dass einige Bewertungsplattformen sich mit aller Kraft gegen eine Übernahme von Verantwortung wehren. Ohne die Vertretung durch einen erfahrenen Anwalt hätte der Arzt mit seiner Klage wahrscheinlich keinen Erfolg erzielen können. Google reagierte zunächst nicht auf die Beschwerde und erst nach Einreichung einer Klage kam es zur Löschung der Bewertung. Dass mit der Löschung Erledigung eingetreten war, Google sich dann jedoch vor der Übernahme der Kosten drückte, spricht für sich.