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Unlauteres Werben mit Fake-Bewertungen eines Anwalts

 

Wirbt ein Anwalt mit extrem positiven Bewertungen auf seiner Facebook-Seite, so kann er sich nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen, wenn der Verdacht von Fake-Bewertungen im Raum steht. Es obliegt hier dem Anwalt im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, konkret vorzutragen, dass die jeweilige Bewertung einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zugeordnet werden kann.

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Hintergrund

Ein Düsseldorfer Anwalt hat auf Facebook zahlreiche positive Bewertungen bekommen. Diese hat er geliked und auch kommentierte. Daraufhin mahnte ihn ein Mitbewerber ab. Nach dessen Aussage habe eine „umfangreiche Analyse der Profile, die eine Bewertung hinterlassen hatten“ zahlreiche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bewertungen erfunden seien, es also gar keinen Kontakt zwischen den angeblichen Bewertenden und der Kanzlei gegeben habe. Auf die Abmahnung hat der Anwalt zwar die umstrittenen Bewertungen gelöscht, er gab aber keine Unterlassungserklärung ab, da ihm Unstimmigkeiten bezüglich der Bewertungen nicht bekannt seien.

Bereits die Vorinstanz bejahte eine Irreführung

Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin einen Unterlassungsanspruch festgestellt. Dieses war von einer Irreführung über die Echtheit der Facebook-Bewertungen ausgegangen und begründete dies mit einem Verstoß gegen Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Im Ergebnis hat es das Gericht offengelassen, ob es sich nicht sogar um gefälschte Verbraucherbewertungen im Sinne von Nr. 23c des Anhangs handelte. Demnach sind stets unlauter im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG

„die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“.

Gegenbeweis der Fake-Bewertungen trägt der Bewertete

Die Anschlussberufung führte nun zur Korrektur der Begründung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält es für erwiesen, dass der Anwalt gefälschte Bewertungen übermittelt habe. Bei den Bewertungen handele es sich um Fake-Bewertungen, die der Anwalt sich auch zueigen gemacht habe. Hierfür gebe es genug tatsächliche Anhaltspunkte. Der beklagte Anwalt habe seinerseits nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, dass es sich bei den Bewertenden um echte Mandanten gehandelt habe. Hierbei helfe ihm sein pauschaler Hinweis auf die erlaubte Verwendung von Pseudonymen ebenso wenig wie seine Berufung auf das Mandatsgeheimnis nach § 2 BORA. Die Bewertungen seien unter bürgerlichen Namen abgegeben worden und hätten jeweils angegeben, mit dem Anwalt oder seiner Kanzlei in Kontakt zu stehen. Es hätte dem Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret vorzutragen, dass Personen mit diesen Namen mit seiner Rechtsanwaltskanzlei oder ihm tatsächlich in Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zuordnen kann. Das war ihm nicht gelungen.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt, dass sich das Werben mit Fake-Bewertungen nicht lohnt, denn gerade die Mitbewerber, welche sich an die Regeln des Wettbewerbs halten, haben stets ein Auge auf derartige Inszenierungen. Wer mit gefälschten Bewertungen versucht, schwache Leistungen zu kaschieren und sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, sollte sich nicht zu sicher sein, dass man ihm nicht auf die Schliche kommt. Derartige Irreführungen untergraben das Vertrauen der Verbraucher in die Anwaltschaft als einen Berufsstand, in dem Vertrauen eine außerordentlich große Rolle spielt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024 Az. I-20 U 91/23