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Kein Auskunftsanspruch zu Nutzerdaten gegenüber Internetportal

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13

Der Bundesgerichtshof entschied am 01.07.2014, dass ein Ärztebewertungsportal ohne Einwilligung des Nutzers nicht befugt sei, dessen personenbezogene Daten zur Auskunftserfüllung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Kläger zu übermitteln. Denn dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Kein Auskunftsanspruch zu Nutzerdaten

Wann muss über Nutzerdaten Auskunft erteilt werden?

Kläger war ein Arzt, der gegen ein Ärztebewertungsportal vorging. Grund war, dass er bei der Beklagten eine Bewertung über ihn entdeckte, in der sich falsche Behauptungen und Anschuldigungen wiederfanden. Später kamen weitere unwahre Behauptungen hinzu. Diese wurden auf Betreiben des Klägers jeweils gelöscht. Später erschien aber doch wieder eine Bewertung mit den bereits beanstandeten Inhalten, welche diesmal allerdings nicht gelöscht wurde. Deswegen ging der Kläger dagegen vor. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte jeweils dazu, die Verbreitung der Bewertung zu unterlassen und Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers zu geben. Dagegen ging die Beklagte in Revision. Allerdings wurde die Revision nur hinsichtlich des Auskunftsanspruches zugelassen.

Fehlende Zweckbindung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf Auskunftserteilung ab. Die Beklagte sei nicht zur Herausgabe der Nutzerdaten befugt. Es fehle an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Verpflichtung. Denn nach dem Gebot der engen Zweckbindung dürften erhobene personenbezogene Daten nur dann für andere Zwecke verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer darin eingewilligt hat. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor.

Keine gesetzliche Grundlage für Auskunft bei Persönlichkeitsverletzung

Der aus Treu und Glauben hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhalte keine solche Erlaubnis, so das Gericht. Auch ergebe sich keine Auskunftspflicht aus 14 Abs. 2 TMG. Danach dürfe zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Nutzerdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden etc. erforderlich sei. In dieser Aufzählung sei jedoch keine Auskunftspflicht zum Schutzes von Persönlichkeitsrechten enthalten.

Keine analoge Anwendung möglich

Der BGH war der Ansicht, es fehle auch an einer planwidrigen Regelungslücke für die analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG. Denn mit den Regelungen seien bestimmte Auskunftsrecht nach der europäischen Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt worden. Die Richtlinie beziehe sich nach ihrem Inhalt aber nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern diene ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums. Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen solle, sei zwar diskutiert worden. Allerdings habe diese Möglichkeit keine Aufnahme in die Ausweitung des § 14 Abs. 2 TMG gefunden.

Gesetzgeber ist in der Pflicht

Die Beschränkung der Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar erscheinen, so das Gericht weiter. Eine solche Regelung müsse jedoch der Gesetzgeber treffen.

Unterlassung und Auskunft zur Strafverfolgung möglich

Allerdings entschied der BGH, dass dem Kläger aufgrund der persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Darüber hinaus dürfe die Beklagte – wie bereits erwähnt – auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, wenn dies u. a. zur Strafverfolgung erforderlich sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13