Kein Anspruch auf vollständige Löschung des Ärzteprofils bei jameda!
OLG Köln, Urteil vom 5. Januar 2017 (Az. 15 U 121/16)
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln, dessen Urteil am 5. Januar 2017 gefällt wurde (Az. 15 U 121/16), stand eine Hautärztin im Mittelpunkt des Geschehens. Diese hatte auf der Bewertungsplattform jameda.de mehrere schlechte Bewertungen erhalten. Die Bewertungen reichten von drastischen Kommentaren wie „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“ über „diese Frau versteht ihr Handwerk nicht“. Darüber hinaus wurde die Ärztin auch als „stutenbissig“ und inkompetent bezeichnet.
„kein guter Arzt es war eine recht kurze Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte … haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein. Zum Schluss hat er mir dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“
Infolgedessen verlangte die Ärztin von jameda die vollständige Entfernung ihres Ärzteprofils von der Plattform. Dabei argumentierte sie unter anderem, dass die Plattform keinen seriösen Nutzwert für sie habe. Zudem behauptete sie, dass jameda durch die Einblendung von Werbeanzeigen konkurrierender Ärzte unzulässigen wirtschaftlichen Druck auf sie ausübe, einen kostenpflichtigen Vertrag mit jameda abzuschließen. Jameda jedoch verweigerte die Löschung des Ärzteprofils. Das Landgericht Köln wies die Klage mit seinem Urteil vom 13. Juli 2016 (Az. 28 O 7/16) ab.
Das Oberlandesgericht Köln schloss sich dem Landgericht an und befand:
1. Die Ärztin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die auf der Plattform veröffentlichten Bewertungen inhaltlich einseitig, diffamierend oder auf falschen Tatsachen beruhend waren, sodass von vornherein ein seriöser Nutzwert von öffentlichem Interesse abzusprechen wäre.
2. Keine der von der Ärztin angeführten 18 Bewertungen wurde als Schmähkritik angesehen. Die Überschriften wie „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“, „Frau Doktor F geht GAR NICHT“ und „Nicht zu empfehlen – diese Frau versteht ihr Handwerk nicht“ enthielten keine Herabwürdigung der Ärztin als Mensch. Selbst die Beschreibung als „stutenbissig“, wenn auch wenig niveauvoll, wies noch einen erforderlichen Sachbezug im Gesamtkontext der Bewertung auf und konnte nicht als Schmähkritik betrachtet werden.
3. Die Einblendung von Werbeanzeigen konkurrierender Ärzte auf der Plattform wurde nicht als unzulässige Manipulation potenzieller Patienten, unzulässige Ungleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte oder unzulässige Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils für die zahlenden Ärzte angesehen. Stattdessen wurde sie als zulässige Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet betrachtet, welchen die Ärztin akzeptieren musste.
4. Insgesamt überwogen die schutzwürdigen Interessen der Ärztin nicht. Daher war die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich zulässig, und die Ärztin hatte keinen Anspruch auf die Löschung ihres Ärzteprofils.
Zusammenfassung:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass Ärzte auf Plattformen wie jameda oder anderen Bewertungsportalen mit Bewertungen leben müssen und kein Recht auf die vollständige Löschung ihrer Ärzteprofile haben. Die Kommunikationsfreiheit der Plattform und das Interesse der Öffentlichkeit werden höher bewertet als die Interessen der Ärzte. Dieses Urteil war wenig überraschend, da der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13) ähnlich entschieden hatte. Ärzte haben daher nur die Möglichkeit, ihre Profile im Auge zu behalten und gegen rechtswidrige Bewertungen in Einzelfällen vorzugehen.