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Fake-Bewertungen auf jameda

BGH, Urteil vom 1. März 2016 (Az. IV ZR 34/15)

Im Kontext eines Urteils vom 1. März 2016 (Az. IV ZR 34/15) des Bundesgerichtshofs (BGH) rückte ein Fall in den Fokus, in dem ein Zahnarzt auf der Plattform jameda.de von einem Nutzer mit einer Gesamtnote von 4,8 bewertet wurde. Interessanterweise erhielt der Zahnarzt in den spezifischen Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Note 6, ohne dass der Nutzer weitere Erläuterungen abgab. Der Zahnarzt verlangte daraufhin von jameda nicht nur die Löschung dieser negativen Bewertung, sondern auch die Herausgabe der Nutzerdaten des Verfassers der Bewertung.

Fake-Bewertungen auf jameda

Zusätzlich bestritt er vehement, dass der bewertende Nutzer überhaupt von ihm behandelt worden sei. Trotz dieser Vorwürfe verweigerte jameda die Löschung der Bewertung und erklärte, dass man bereits im Rahmen einer Qualitätsprüfung den bewertenden Nutzer kontaktiert habe. Dieser habe die Behandlung nachgewiesen und die Bewertung ausführlich bestätigt. Folglich gab es laut jameda keinen Anlass, die Authentizität der Bewertung zu bezweifeln. Die Herausgabe der Nutzerdaten wurde mit Verweis auf den Datenschutz ebenfalls verweigert, woraufhin der Zahnarzt Klage auf Löschung der Bewertung erhob.

 

Der BGH traf in seiner Entscheidung sodann folgende Feststellungen:

1. Jameda trägt keine unmittelbare Haftung für rechtsverletzende Bewertungen. Die Plattform ist nicht verpflichtet, sämtliche Bewertungen vor der Veröffentlichung umfassend zu überprüfen.

2. Die Haftung von jameda tritt jedoch dann ein, wenn ein Betroffener auf eine rechtsverletzende Bewertung aufmerksam macht und jameda in der Folge die Frage der Rechtsverletzung nicht ausreichend prüft.

3. Der Umfang der Prüfpflicht von jameda richtet sich nach einer Einzelfallabwägung der Interessen. Dabei darf der Prüfaufwand grundsätzlich weder den wirtschaftlichen Betrieb der Plattform gefährden noch unverhältnismäßig erschweren.

4. Dennoch muss berücksichtig werden, dass der Betrieb eines Bewertungsportals von Natur aus ein erhöhtes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen birgt. Dieses Risiko wird durch die Möglichkeit, anonyme Bewertungen abzugeben, noch verstärkt. Auch haben Ärzte erhebliche Schwierigkeiten, direkt gegen die bewertenden Personen vorzugehen, wenn diese ihre Identität verschleiern.

5. In Anbetracht dieser Faktoren kann von jameda eine sorgfältige Prüfung der Beanstandungen erwartet werden. Hierbei muss jameda den Bewertenden über die Beanstandung des betroffenen Arztes informieren und ihn zur Stellungnahme auffordern. Es ist notwendig, dass der Bewertende den behaupteten Behandlungskontakt möglichst genau beschreibt und belegende Unterlagen, wie Rechnungen, Terminkarten, Bonushefte, Rezepte oder andere Indizien, übermittelt. Anschließend muss jameda dem Arzt die Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

Zusammenfassend:

Das Urteil des BGH stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Rechte der Ärzte zu stärken und gleichzeitig die Verantwortung von jameda und anderen Bewertungsplattformen zu erhöhen. Künftig werden Ärzte insbesondere vor Fake-Bewertungen auf jameda geschützt, bei denen tatsächlich keine Behandlung stattgefunden hat. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit und Integrität von Bewertungsplattformen zu wahren.