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Beweispflicht für negative Bewertungen im Online-Portal

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023,
Az. 6 O 18/23

Laut einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal muss jeder, der in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, im Zweifelsfall nachweisen können, dass diese Aussagen korrekt sind. Sollte es nicht gelingen, den Beweis zu erbringen, hat der Betroffene das Recht, die fragliche Bewertung löschen zu lassen.

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In dem vorliegenden Fall hatte ein Mannheimer ein Umzugsunternehmen aus Ludwigshafen mit seinem Umzug beauftragt. Nach einiger Zeit bewertete er die Durchführung des Auftrags auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. In seiner Bewertung behauptete er unter anderem, dass ein Möbelstück während des Transports beschädigt worden sei und das Unternehmen sich nicht darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens bestritt jedoch, dass es zu einem Schaden gekommen sei, und sah die Behauptung des Kunden als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Das Gericht gab dem Unternehmer in seinem Urteil Recht. Die negative Aussage des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schädigte den Ruf des Umzugsunternehmens. Obwohl der Kunde das Recht hat, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag frei zu äußern, handelte es sich bei der umstrittenen Aussage, dass ein Möbelstück beschädigt worden sei, um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine geschützte Meinungsäußerung. Denn die Behauptung beschrieb ein tatsächliches Geschehen, das belegt werden musste, um vom bewerteten Unternehmen akzeptiert zu werden.

Deshalb befand das Gericht, dass derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall nachweisen muss, dass diese Behauptung zutrifft. In diesem speziellen Fall war es dem Kunden des Umzugsunternehmens nicht gelungen, den Beweis zu erbringen. Daher entschied die Kammer zugunsten des Unternehmens und gab der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit statt.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23