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Verzögerungen bei Google wegen Corona zulässig?

Urteil des Landgericht Köln vom 18.08.2020 (28 O 279/20)

Seit dem Beginn des Jahres 2020 hat die weltweite COVID-19-Pandemie die gesamte Welt im Griff, einschließlich Bewertungsplattformen und ihren Mitarbeitern. Während dieser Zeit konnte festgestellt werden, dass die Reaktionszeiten auf Beschwerden gegen Bewertungen, insbesondere bei Google, extrem verlängert wurden.

460 01 01 cocorona verzoegerungen | Negative Bewertungen vom Anwalt löschen lassen

Wenn man zu dieser Zeit an Google kontaktierte, erhielt man folgende Antwort:

„Hallo, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir haben Ihre Anfrage erhalten. Uns erreichen täglich viele solcher Anfragen. Ihre befindet sich nun in der Warteschlange. Wir werden uns schnellstmöglich darum kümmern. Aufgrund der großen Anzahl eingehender Anfragen können wir Ihnen nur dann eine Antwort zukommen lassen, wenn Ihre Anfrage unserer Einschätzung nach eine fundierte und gerechtfertigte Rechtsbeschwerde darstellt. Gegebenenfalls wenden wir uns mit weiteren Fragen oder einer Bitte zur Klarstellung an Sie. Weitere Informationen zu den Nutzungsbedingungen von Google finden Sie unter www.google.com/accounts/TOS.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Google-Team“

Aufgrund unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.“

Der letzte Satz dieser Nachricht fällt besonders auf: Natürlich steht auch Google vor großen Herausforderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Dennoch erscheint es unglaubwürdig, dass ausgerechnet ein so großer Technologiekonzern nicht die technischen und logistischen Mittel hat, um mit den seit mindestens neun Monaten bekannten Herausforderungen umzugehen.

Das Landgericht Köln hat offensichtlich eine ähnliche Meinung: Es entschied, dass sich Google nicht hinter „Corona“ verstecken darf. Auch in Zeiten der Pandemie muss Google Beschwerden unverzüglich prüfen und insbesondere „Fake-Bewertungen“ umgehend löschen. Handelt Google nicht entsprechend, ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt. Der pauschale Verweis von Google, dass die Bearbeitung aufgrund der Pandemie-Situation länger dauern könne, reicht nicht aus, um eine längere Bearbeitungsfrist zu rechtfertigen.

Unsere Einschätzung: Vor diesem Hintergrund stehen Personen, die Bewertungen auf Bewertungsportalen löschen möchten, vor einer Entscheidung: Entweder wartet man auf eine Reaktion von Google, was bedeutet, sich vorübergehend mit der Existenz der Bewertung abzufinden. In der Regel wird zu diesem Zeitpunkt die sogenannte Dringlichkeitsfrist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung abgelaufen sein. Wenn Google weiterhin untätig bleibt, ist die einzige Lösung ein ordentliches Gerichtsverfahren, das unter Umständen länger dauern kann.

Die Alternative besteht darin, schnell zu handeln und Google mithilfe einer einstweiligen Verfügung zur Löschung zu zwingen. Dies kann nur innerhalb der sogenannten Dringlichkeitsfrist geschehen, in der Regel innerhalb eines Monats ab Kenntnis der „Fake-Bewertung“. Ein solches Verfahren kann, wenn der Antrag sorgfältig formuliert ist und die Sachlage korrekt eingeordnet wird, das gewünschte Ergebnis erzielen.