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Wann kann ein Arzt die Löschung von Daten bei Jameda Verlangen?

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich dazu geäußert, wie weit Bewertungen auf der Bewertungsplattform Jameda gehen dürfen und was Ärzte hierbei noch hinnehmen müssen. Der Senat hat klargestellt, dass die Angaben einer Bewertung den Tatsachen entsprechen müssen, ferner dürfen sie keine unsachliche Schmähkritik enthalten. Dies ist damit begründet worden, dass sich Jameda inzwischen zu einem neutralen Vermittler von Informationen entwickelt habe.

Google Bewertung mit Rechtsschutzversicherung

Hintergrund

Geklagt hatte eine Augenärztin gegen das Bewertungsportal Jameda, weil sie die Löschung ihrer Basisdaten sowie einer negativen Bewertung begehrte. Bei Jameda handelt es sich um eine stetig wachsende Plattform, auf der Nutzer Ärzte aller Art mit Schulnoten und kurzen Kommentaren validieren können. Darüber hinaus besteht für Ärzte die Möglichkeit, mit dem Abschluss einer bezahlten Premiummitgliedschaft, als Anzeige gekennzeichnete Informationen zu Dienstleistungen und zur Praxis präsentieren zu lassen.

Die Klägerin hat zunächst um die Löschung einer negativen Bewertung gebeten, sowie um die Mitteilung des Urhebers. Diese Bewertung wurde in der Folgezeit zunächst unsichtbar gemacht, nach einer Rücksprache mit dem Urheber des Kommentars ist sie dann allerdings wieder erschienen. Der Urheber wurde nicht benannt, ebenso ist eine Löschung der Basisdaten durch die Beklagte abgelehnt worden. Demzufolge hat die Klägerin die Beklagte auf Löschung ihrer Basisdaten, hilfsweise auf Löschung des Nutzerkommentars in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG hatte Erfolg.

Ärztin konnte keine Löschung verlangen

Das OLG hat klargestellt, dass im vorliegenden Fall auch ohne Zustimmung der Klägerin eine rechtmäßige Datenverarbeitung vorliege. Insofern könne die Klägerin nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen. So stellt Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO klar:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
(…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unter Dritten sind hier die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollen, zu verstehen. Der Klägerin stand i Ergebnis weder ein Anspruch auf Löschung ihrer Daten, noch auf Entfernung des negativen Kommentars zu, denn die Erhebung und Verarbeitung ihrer Informationen war von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt.

Jameda als neutraler Informationsmittler

Die Rechte der Klägerin mussten im Wege einer vorgenommenen Interessenabwägunung zurücktreten. Dies war primär auf die Tatsache zurückzuführen, dass Jameda nunmehr als neutraler Informationsmittler wahrgenommen wird. Es muss mithin eine neutrale Informationswiedergabe stattfinden. Zusätzlich hat es auch nicht an der notwendigen Transparenz gefehlt. Da eine Premiumkunde zunächst ein kostenpflichtiges Abo abschließen muss, hat dieser gegenüber anderen Ärzten und deren Praxen keinen Vorteil. Etwaige, dadurch mögliche Anzeigen und Werbung sind klar als solche gekennzeichnet.

Bewertungen durch Arztbesucher unterliegen der Meinungsfreiheit

Die Rechte der Klägerin mussten im Wege einer vorgenommenen Interessenabwägunung zurücktreten. Dies war primär auf die Tatsache zurückzuführen, dass Jameda nunmehr als neutraler Informationsmittler wahrgenommen wird. Es muss mithin eine neutrale Informationswiedergabe stattfinden. Zusätzlich hat es auch nicht an der notwendigen Transparenz gefehlt. Da eine Premiumkunde zunächst ein kostenpflichtiges Abo abschließen muss, hat dieser gegenüber anderen Ärzten und deren Praxen keinen Vorteil. Etwaige, dadurch mögliche Anzeigen und Werbung sind klar als solche gekennzeichnet.

Fazit

Für Ärzte sind die Bewertungen auf Jameda oft unerlässlich dafür, eine Reputation aufzubauen und diese vor allem auch zu erhalten, denn in der heutigen Zeit ist es weit verbreitet, Mediziner über das Internet ausfindig zu machen und sich vorher eine Fremdmeinung über diese einzuholen. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass Bewertungen ausschließlich auf wahren Fakten beruhen. In besonderem Maße gilt dies im Falle eines neutralen Informationsmittlers, als welcher Jameda nach Ansicht der Richter zu qualifizieren ist. Dies war aber nicht immer so, denn die Einstufung als solcher ist von der konkreten Ausgestaltung des Arztbewertungsportals abhängig, welche sich immer wieder ändern kann. Nichtsdestoweniger kann gegen Informationsmittler und unzufriedene Patienten vorgegangen werden, wenn trotz einer objektiv angemessenen Behandlung unberechtigte und insbesondere unbegründete Negativbewertungen auf Bewertungsplattformen kursieren, denn diese können immense Schäden anrichten. Insofern ist den Bewerteten nach wie vor anzuraten, gegen derartige Einträge vorzugehen.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020, Az. 16 U 218/18