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Prüfungs- und Überwachungspflichten des Webseitenbetreibers

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2020, Az. 2-03 O 123-17

Wird der Betreiber einer Webseite darauf aufmerksam gemacht, dass auf seiner Plattform ein Gerücht verbreitet wird, für das es keine tatsächliche Grundlage gibt, nachdem der ursprüngliche Verbreiter des Gerüchts dies bereits eingeräumt hat, so treffen den Betreiber Prüfungs- und Überwachungspflichten. Sofern der Verletzte die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung rügt und der Webseitenbetreiber daraufhin lediglich das Vorliegen einer „Beleidigung“ prüft, kann darin eine Verletzung der entsprechenden Pflichten liegen.

Fake Bewertungen Prüfungs- und Überwachungspflichten

Hintergrund

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Unterlassung einer Äußerung. Auf dem Video-Portal der Antragsgegnerin wurde ein Video veröffentlicht, das die folgende Äußerung enthielt:

„Inzwischen kursieren Gerüchte, dass es bei dem Clankrieg um [Antragsteller] geht. Anscheinend soll er neue Beschützer suchen und von dem …-Clan zu …wechseln wollen. (…)“

Das Video stammt von der A und wurde zunächst auf dem Video-Portal veröffentlicht. Der Antragsteller wandte sich zunächst an die A, welche eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nun wies der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Nennung der entsprechenden URLs auf die Äußerung hin. Diese erwiderte, dass sie keine Beleidigung erkennen könne. Mit anwaltlichem Schreiben ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Angabe der URL abmahnen. Hierauf erwiderte diese erneut, dass sie keine Beleidigung erkennen könne. Vorsorglich hatte die Antragsgegnerin das beanstandete Video für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes gesperrt.

Gerücht verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Der Antragsteller hat aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. 2 Abs. 1 GG einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung, indem unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden ist. Die Antragsgegnerin verbreitete durch ihre Webseite das Gerücht. Die Quelle dieses Gerüchts, die A, hatte zuvor eingeräumt, dass es keine tatsächliche Grundlage für das Gerücht gebe, sodass die eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts, der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.

Webseitenbetreiberin ist mittelbare Störerin

Die Antragsgegnerin haftet insoweit als mittelbare Störerin. Mittelbar stört derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinn auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Auch der Betreiber eines Internetportals oder der Host-Provider kann mittelbarer Störer sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen Dritten erlangt . Zwar trifft den Betreiber keine Pflicht, Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen. Sofern ihm die Verletzung jedoch bekannt wird, ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In diesem Unterlassen liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet, schließlich ist auch er Herr über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff.

Es bedarf der Abwägung

Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. So ist auch der Überprüfungsaufwand des Webseitenbetreibers im Einzelfall mittels der umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Mindestens bedarf es einer Stellungnahme des Verfassers zu der Rüge des Betroffenen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung der zu verlangenden Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist. Ein Anspruch auf Unterlassung oder Löschung besteht aber auch dann, wenn bereits keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Webseitenbetreiber also seinen Prüfpflichten gar nicht nachkommt.

Webseitenbetreiberin kam Prüfpflicht nicht hinreichend nach

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung des Antragstellers hin ihren Pflichten nicht genügt. Der Hinweis des Antragstellers war insoweit hinreichend konkret, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung unter Angabe der konkreten URL und der konkreten in dem Video enthaltenen Äußerung erläutert, dass die Äußerung unwahr ist und auch im Übrigen unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Damit konnte und musste die Antragsgegnerin auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat nämlich trotz Hinweises und Abmahnung lediglich erwidert, dass keine „Beleidigung“ vorliege. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht, bzw. nicht in hinreichendem Umfang zur Kenntnis genommen, geprüft hat. Der Antragsteller hat nicht das Vorliegen einer Beleidigung gerügt, sondern vielmehr die Behauptung unwahrer Tatsachen bzw. eines unwahren Gerüchts sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Video auf die gerichtliche Anhörung hin für den Zugang über das deutsche Angebot gesperrt hat, kam es im Ergebnis nicht mehr an, da die Antragsgegnerin bereits ab der Abmahnung und ihrer nicht hinreichenden Reaktion als Störerin auf Unterlassung in der Haftung war.

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2020, Az. 2-03 O 123-17