Negative Bewertung bei Google sind zulässig, solange sie redlich sind

Negative Bewertungen bei Google sind zulässig, solange sie auf redlichen Absichten basieren und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Bewertungsplattformen wie Google sind dafür geschaffen, sowohl positive als auch kritische Erfahrungen zu teilen, um Transparenz und einen offenen Austausch zu fördern. Die Meinungsfreiheit, die in der Verfassung fest verankert ist, erlaubt es Nutzern, auch scharfe Kritik zu äußern, sofern diese auf ehrlichen Empfindungen beruht. Unternehmen müssen daher grundsätzlich akzeptieren, dass sie sowohl Lob als auch Kritik ausgesetzt sind, solange letztere den Tatsachen entspricht und nicht diffamierend ist. Ein Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen besteht somit nur dann, wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden oder die Kritik rufschädigend ist.

Google Places

Das Wichtigste in Kürze:

Zulässigkeit negativer Bewertungen: Negative Bewertungen auf Google sind erlaubt, solange sie auf wahren Tatsachen basieren und keine Schmähkritik oder unwahre Behauptungen enthalten.

Meinungsfreiheit geschützt: Die Rechtsprechung betont den Schutz der Meinungsfreiheit, weshalb auch scharfe Kritik zulässig sein kann, wenn sie ehrlich und sachlich ist.

Rechtswidrige Inhalte anfechtbar: Falsche Tatsachenbehauptungen und beleidigende Aussagen in Bewertungen können rechtlich angefochten und entfernt werden.

Hintergrund

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung von Behauptungen durch Google-Bewertungen in Anspruch. Bei dem Kläger zu 1 handelt es sich um einen Immobilienmakler, die Klägerin zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu 1 ist. Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 2 ist unter anderem die Vermietung von Ferienimmobilien. Der Kläger zu 1 ist mit seinem Geschäftsbetrieb bei der Bewertungsplattform „Google Places“ registriert. Am 13.9.2018 rief der Beklagte beim Kläger zu 1 an und erkundigte sich nach einer von diesem offerierten Wohnung zu einem Kaufpreis von 375.000 €. Der Beklagte unterbreitete dem Kläger zu 1 in diesem Telefonat ein Angebot in Höhe von 290.000 €. Der Kläger zu 1 lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass er „unseriöse“ Angebote nicht an den Verkäufer weitergeben werde. Nach weiterer Korrespondenz diskutierten die Parteien über die Pflichten eines Immobilienmaklers und die Frage, ob dieser jedes Angebot an den Kunden weitergeben müsse. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als „Kunde“, aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Klägers zu 1 fühle er sich nicht ernst genommen. Dem entgegnete der Kläger zu 1, dass man „erst Kunde sei, wenn man gekauft habe“. Der Kläger zu 1 vermittelte die Wohnung schließlich für einen Kaufpreis von 350.000 € an einen anderen Interessenten.

Der Beklagte ärgerte sich über das Verhalten des Klägers zu 1 und wollte dessen Leistung bei Google Places bewerten. Dabei gab er die folgenden Bewertungen ab:

Für den Kläger zu 1:

„Ich persönlich empfand Herrn R als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr R sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“

Für die Klägerin zu 2:

„Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei ‚R I S‘ eine Bewertung hier bei der ‚R I GmbH & Co. KG‘ ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte.“

Gegen diese Bewertungen gingen die Kläger vor und übersandten dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, allerdings vergebens. Die Kläger haben den Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht war der Auffassung, dass die Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGBArt. 2 Abs. 1Art. 1 Abs. 1 GG  habe. Um einen Anspruch auf Unterlassung begründen zu können, müssten die streitgegenständlichen Bewertungen zunächst eine Beeinträchtigung der Kläger darstellen. Zwar sei die Erklärung des Beklagten, den Kläger zu 1 persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden zu haben sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben geeignet, den Kläger sowohl in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch als auch in seiner Geschäftsehre zu verletzen. Das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1Art. 1 Abs. 1  GG sei aber mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention verankerten Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Demnach trete das Interesse des Klägers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurück.

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Kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Das Gericht hat in der Bewertung des Beklagten keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger gesehen. Eine derartige Beeinträchtigung setzt einen betriebsbezogenen Eingriff voraus, der sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht. Relevanz hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Medienbereich, insbesondere bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie bei geschäftsschädigenden Äußerungen. Die hiesigen Bewertungen waren aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, potenzielle Geschäftspartner oder Kunden derart zu verunsichern, dass diese von weiteren Geschäften (Immobilienvermittlung oder der Anmietung von Ferienwohnungen) möglicherweise absehen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sei das Gericht, auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, davon überzeugt, dass der in den Bewertungen enthaltene Tatsachenkern der Wahrheit entspreche. Der Beklagte habe somit ein berechtigtes Interesse daran, seine Meinungen zu äußern. Das Recht der Kläger, dem Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und ihr sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen würde ohnehin hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.

Bewertungsplattformen sind auch für negative Erfahrungen geschaffen

Hier hat der Beklagte nach der Beurteilung des Gerichts glaubhaft angegeben, als regelmäßiger aktiver wie passiver Nutzer des Bewertungsportals von Google in erster Linie einen Beitrag für die Community leisten zu wollen. Er trug vor, dass auch negative Erfahrungen zu teilen wichtig sei, um das Bewertungsportal am Laufen zu halten. Dies empfand das Gericht als glaubhaft, sodass die Motivation des Beklagten redlich sei. Im Ergebnis könne es keinen Unterschied machen, ob jemand eine Bewertung bei Google abgibt, weil er etwa den Bewerteten unterstützen, dem Bewerteten seinen Unmut / seine Freude ausdrücken oder weil er der Community schlicht seine Meinung mitteilen will. Schließlich würde andernfalls der Nutzen eines Bewertungsportals konterkariert werden. Selbst wenn der Kläger zu 1, wie er selbst vorträgt, direkt über Google unerwünschte Bewertungen wieder löschen lässt, muss dieser sich als Gewerbetreibender wertende und nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.

 

Landgericht Flensburg, Urteil vom 13.10.2021, Az. 7 O 437/20

Bewertung löschen lassen Rezension entfernen

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass negative Google-Bewertungen, sofern sie redlich und auf wahren Tatsachen beruhen, von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und in der Regel nicht gelöscht werden müssen. Unternehmen und Dienstleister sollten sich darauf einstellen, dass Bewertungsplattformen wie Google nicht nur Lob, sondern auch Kritik ermöglichen, die für den Austausch von Kundenerfahrungen essenziell ist. Solange die Kritik keine unwahren Behauptungen oder diffamierende Inhalte enthält, müssen auch scharf formulierte Bewertungen akzeptiert werden. Der Nutzen solcher Plattformen liegt gerade darin, die Vielfalt der Kundenerfahrungen zu spiegeln. Unternehmer können aus diesen Bewertungen wertvolle Erkenntnisse gewinnen und ihre Dienstleistungen verbessern, anstatt auf eine rechtliche Löschung zu drängen.