Kommentar inkl. Bewertung auf Jameda kann gelöscht werden

Das Oberlandesgericht München beschloss am 17.10.2014, dass nicht nur die falsche Darstellung einer ärztlichen Behandlung auf einem Ärztebewertungsportal zu löschen sei, sondern auch die darauf basierende schlechte Benotung. Denn wenn eine Behauptung unwahr ist, müsse nicht nur diese unterlassen werden, sondern auch die darauf basierende Bewertung. Beides „stehe und falle“ zusammen.

Negative Jameda Bewertung löschen lassen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bewertungen auf Jameda können gelöscht werden: Wenn eine Bewertung inklusive Kommentar gegen geltende Richtlinien oder Rechte verstößt, kann der Bewertete die Löschung der Bewertung auf Jameda verlangen. Dies gilt insbesondere bei beleidigenden oder unwahren Aussagen.

  • Anforderungen an Löschungen sind hoch: Jameda überprüft jede Meldung gründlich, und es müssen klare Beweise vorgelegt werden, dass die Bewertung unrechtmäßig ist. Unternehmen oder Ärzte sollten ihre Beschwerde daher gut begründen.

  • Rechtsweg als letzter Ausweg: Wenn Jameda eine Löschung ablehnt, besteht die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Bewertung vorzugehen. Ein Anwalt kann unterstützen, um die Rechte des Bewerteten durchzusetzen und den Ruf zu schützen.

Muss nur der Kommentar gelöscht werden oder auch die darauf basierende Bewertung?

Ein Arzt ging gegen ein Ärztebewertungsportal vor. Dieses hatte diverse schlechte Bewertungen zu seiner Dienstleistung veröffentlicht, welche auf falschen Tatsachen beruhten. Zum einen wurde behauptet, der Arzt habe sich während eines Hörtest mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten. Daher habe er die Bewertung „kein guter Arzt“ erhalten. In einer anderen Bewertung stand, dass der Patient zu hohen Blutdruck gehabt habe und der Kläger darauf lediglich mit „… haben sie noch Fragen?“ reagiert habe. Es sei auch ein Hörtest durchgeführt worden, zu dem der Arzt lediglich gemeint habe, das könne auch besser sein. Auch dieser Patient gab als Bewertung „kein guter Arzt“ ab. Im Rechtsstreit obsiegte der Kläger. Daraufhin löschte die Beklagte die entsprechenden Kommentare und Bewertungen. Die Kosten des Rechtsstreits hob das Gericht gegeneinander auf. Dagegen ging der Arzt vor und legte sofortige Beschwerde ein. Er beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Die Vorinstanz half der Beschwerde allerdings nicht ab.

Nachteiliges Verständnis der Kommentare

Das Oberlandesgericht München entschied, dass der vom Kläger gestellte Antrag zulässig und begründet sei. Die Schilderungen aus den Kommentaren seien für die maßgeblichen Leser so zu verstehen, dass durch den Kläger weder vollständige und reguläre Untersuchungen durchgeführt, noch Therapieempfehlungen abgegeben worden seien. Gerade die Kürze der Untersuchung und die zusammenhanglos nach dem Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung als „Schluss“ des Arztbesuchs seien durch die Patienten beanstandet worden.

Mehrdeutige Interpretation schließt Verletzung nicht

Dass die Behauptungen des Patienten unwahr sind, habe der Kläger durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, so das Gericht. Die Beklagte habe dagegen nichts vorgebracht. Selbst wenn von einer mehrdeutigen Schilderung der Behandlung auszugehen sei, läge kein anderes Ergebnis vor. Zwar seien bei Mehrdeutigkeiten die Tatsachenbehauptungen wahr und verletzten den Kläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Allerdings scheide ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung derartiger Äußerung nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine andere Deutung zulassen, die die Persönlichkeit nicht verletzten. In einem solchen Fall sei vielmehr vom Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie dessen Aussage zu verstehen sei.

Keine Schmähkritik

Das OLG kam nach Abwägung der Meinungsfreiheit des Bewertenden gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu dem Schluss, dem Kläger stehe einen Unterlassungsanspruch zu. Denn die Bewertungen seien rechtswidrig. Zwar handele es sich vorliegend nicht um Schmähkritik. Denn die Qualität der ärztlichen Tätigkeit stehe im Vordergrund und nicht die Herabsetzung des Klägers als Person. Somit gehe es ersichtlich noch um die Auseinandersetzung in der Sache. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig sei. Ein Kritiker dürfe seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für falsch oder ungerecht halten.

Unterlassung von unwahrer Tatsache und darauf beruhender Bewertung

Für die getroffenen Bewertungen lägen keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte vor, so das Gericht weiter. Grundlage für die schlechte Bewertung bilde die auf dem Bewertungsportal aufgestellte Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim Kläger sei so abgelaufen wie geschildert. Diese Behauptung sei aber unwahr. Spiegele ein Werturteil eine zugrundeliegende Tatsache derart wider, dass beides zusammen „stehe und falle“, könne nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der darauf basierenden Beurteilung verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass der Kläger zwar die unwahre Tatsachenbehauptung angreifen könne, nicht aber die darauf beruhende Bewertung. Für den Kläger falle zudem ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen, sondern auch seine berufliche Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich seine finanzielle Existenz erheblich zu gefährden.

Bewertungsportal haftet als Störerin

Das OLG befand, die Beklagte könne für die verletzenden Äußerungen auf ihrem Portal unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Zwar habe sie nach einem Hinweis des Klägers auf die Rechtsverletzung die Beanstandung an den Bewertenden weitergeleitet. Dieser habe aber die Beanstandung in Abrede gestellt. Daraufhin habe die Beklagte nicht nur von sich aus keine Nachweise vom Kläger verlangt, sondern auch nach einer übersandten Sachverhaltsschilderung einer Zeugin diese nicht zum Anlass genommen, den Beitrag von der Webseite zu entfernen. Dies sei aber geboten gewesen, da die Tatsachenbehauptungen ersichtlich nicht nachweisbar waren. Vielmehr habe die Beklagte bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin mit der in der „Rückmeldung des Patienten“ enthaltenen Darstellung übereinstimmt und sich lediglich auf eine abweichende Interpretation der Darstellung berufen.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14